Ferienhaus in Holland – Rechtstipp 10: Zweitwohnungsteuer
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Viele holländische Gemeinden, die in beliebten Feriengebieten liegen, haben die Zweitwohnungsteuer (forensenbelasting) als Einnahmequelle entdeckt.
Die Steuersätze sind unterschiedlich: Eine Gemeinde verlangt 0,4 % des Verkehrswerts jährlich. Eine andere Gemeinde legt die Wohnungsgröße bei der Berechnung der Steuer zugrunde.
Nutzt der Eigentümer sein Ferienhaus nicht mehr als 90 Tage im Kalenderjahr selbst, wird die Steuer nicht erhoben. Die Fremdnutzung muss vereinbart sein, etwa mit einer Vermietungsorganisation.
Gehört ein Ferienhaus mehreren Eigentümern, können sie Nutzungsbeschränkungen vereinbaren, z. B., dass ein Miteigentümer das Ferienhaus höchstens 90 Tage im Jahr nutzen darf, dann fällt auf den Miteigentumsanteil dieses Eigentümers keine Zweitwohnungsteuer an.
GENSCH – Anwaltsbüro für niederländisches Recht.
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