Ferienhaus- und Gästehausbetreiber: Vorsicht bei Telefonanrufen der AVAS UG oder der AVAS Marketing + Consulting GmbH

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Kürzlich kommt es vermehrt zu Telefonanrufen bei Ferienhaus- und Gästehausbetreibern durch die AVAS UG oder die AVAS Marketing + Consulting GmbH. Diese Firmen betreiben unter den URL https://www.zimmersuche24.com/, https://www.rooms24.de/ und https://urlaubfinder24.de/ Portale, in denen sich potentielle Gäste über die Angebote informieren und Kontakt zu den Vermietern von Ferienhäusern und Pensionen aufnehmen können. Die beiden Firmen haben den Geschäftsführer, Herrn Jürgen Scholz, gemeinsam und scheinen daher in einem Zusammenhang zu stehen.

Äußerst problematisch sind die Umstände, unter denen es zur Einrichtung dieser Profile kommt. Die Betreiber der Portale betreiben eine unzulässige Kaltakquise mittels sogenannter Cold Calls.

Bei einem Cold Call handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Telefonwerbung. Die Betreiber von Ferienwohnungen und Gästehäusern werden also telefonisch kontaktiert, ohne dass sie im Vorfeld schon einmal Kontakt zu den Portalbetreibern hatten und vor allem auch ohne ihre vorherige Einwilligung.

Ein Telefongespräch mit der AVAS Marketing + Consulting GmbH bzw. mit der AVAS UG läuft dann üblicherweise so ab, dass der Mitarbeiter den Ferienhausbetreiber zu einem Vertragsschluss drängt. Um ihn zu einem Vertragsschluss zu bewegen, wird eine kostenlose Testphase angeboten, welche dann automatisch in einem Vertrag mündet. Dieser Vertrag beinhaltet eine Zahlungsverpflichtung in Höhe mehrerer hundert Euro. Selbst dann, wenn der Betreiber der Unterkunft einen telefonischen Vertragsschluss verweigert, kommt es in manchen Fällen zu einer Zusendung von Rechnungen sowie zu der Einrichtung einer Angebotsseite auf den oben genannten Portalen.


Ist dieses Vorgehen erlaubt? 

In § 7 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Nachfolgend: UWG) ist geregelt, dass eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig ist. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine unzumutbare Belästigung immer dann anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Cold Calls können zudem einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen.


Wie kann man sich dagegen wehren?

Sollte ein rechtwidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. eine unlautere Handlung vorliegen, besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 8 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

In dem Fall, dass der Portalbetreiber ein Profil über ein Gästehaus eingerichtet hat, ohne dass ein entsprechender rechtsgültiger Vertrag geschlossen worden ist, können ebenfalls Löschungsansprüche hinsichtlich dieses Angebots bestehen.

Ist gar kein Vertrag geschlossen worden, sollte die unberechtigte Forderung zurückgewiesen werden.


Fazit

Das Vorgehen der AVAS UG bzw. der AVAS Marketing + Consulting GmbH ist in vielen Fällen als unzulässig einzustufen.

Sollten Sie von einem dieser Unternehmen kontaktiert und möglicherweise sogar schon mit Forderungen konfrontiert worden sein, unterstützen wir Sie gerne. Wir prüfen, ob die Forderungen gegen Sie berechtigt sind und ob Ihnen Ansprüche auf Unterlassung zustehen. Erweist sich das Handeln in Ihrem konkreten Fall als unzulässig, weisen wir die Forderung für Sie zurück und setzen Ihre Ansprüche durch.

Wir beraten Sie bundesweit. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf (Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Anne Jörg-Gessinger).





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