Festsetzungsfrist läuft beim Eingang der Selbstanzeige beim „falschen“ Finanzamt noch nicht

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach dem Gesetz endet die Festsetzungsfrist für eine Steuer nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang einer strafbefreienden Selbstanzeige des Steuerpflichtigen. Das Gesetz meint damit nach Ansicht des sächsischen Finanzgerichts indes den Eingang der Anzeige bei dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt. Geht die Anzeige bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt ein, so läuft die Frist erst ab dem Eingang beim zuständigen Finanzamt.

Am 10. Mai 2001 teilte der Steuerpflichtige durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Finanzamt für Fahndung B mit, dass er im Jahr 1990 eine Einnahme von US-Dollar 80.629,20 als Provision erhielt, aber nicht versteuert hatte. Der Steuerpflichtige war kurz zuvor umgezogen. Für ihn war nunmehr ein anderes Finanzamt zuständig. Das Finanzamt in B leitete die Erklärung an das nunmehr zuständige Finanzamt weiter. Dies geschah am 24. August 2001. Am 8 August 2002 erließ das nunmehr zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 1990.

Unser Steuerpflichtiger meint, der Bescheid hätte nicht mehr ergehen dürfen, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.

Nach Zurückweisung seines Einspruchs erhob er Klage.

Das Sächsische Finanzgericht wies diese ab.

Das Finanzamt konnte den Bescheid über die Steuerrate am 8. August 2002 erlassen, da die Festsetzungsverjährung für die Steuerrate 1990 noch nicht eingetreten war. Nach dem Gesetz beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung einzureichen ist oder eingereicht wird; die Festsetzungsfrist beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre. Danach begann im Streitfall die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1991, ohne Ablaufhemmung hätte sie am 31. Dezember 2001 geendet.

Die Festsetzungsfrist endet indes nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang einer strafbefreienden Selbstanzeige des Steuerpflichtigen. Eine solche ist am 10. Mai 2001 bei dem unzuständigen Finanzamt B eingegangen.

Der Steuerpflichtige streitet sich mit dem Finanzamt, ob für den Beginn der Jahresfrist der Eingang der Selbstanzeige beim unzuständigen Finanzamt am 10. Mai 2001 maßgebend ist -in diesem Fall hätte am 8. August 2002 ein Bescheid nicht mehr ergehen können- oder ob für den Fristbeginn der Eingang nach Weiterleitung beim zuständigen Finanzamt, am 24. August 2001, maßgebend ist; in diesem Fall wäre mit der Bescheidung am 8. August 2002 die Jahresfrist noch nicht abgelaufen.

Das sächsische Finanzgericht meint, dass es für die Erlangung der Straffreiheit keine Rolle spielen möge, ob der Steuerpflichtige seine Anzeige bei einem zuständigen oder unzuständigen Finanzamt abgebe, bei der Frage des Beginns der „Ablaufhemmung" für die Festsetzungsfrist könne nur der Eingang bei der zuständigen Behörde maßgebend sein, denn anderenfalls hätte der Steuerpflichtige es in der Hand, wann die Festsetzungsfrist abliefe. Dies könne im Einzelfall dazu führen, dass die zuständige Behörde für den Fall nur sehr wenig Zeit hätte.

(Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.01.2005; 8 K 258/04)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht  berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft  Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema