Feststellungen zur Fahrlässigkeit bei Drogenfahrt

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Für ein fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln gem. § 24 a Abs. 2 StVG reicht es zwar aus, wenn der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Eine solche Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung kann jedoch aus einer verhältnismäßig geringen Grenzwertüberschreitung von wie vorliegend 4,6 ng/mg THC nicht geschlossen werden.


Dem entsprechend hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.08.2010 zum Az. 2 Ss – OWi 166/10 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße von 500,00 EUR nebst Fahrverbot von 1 Monat aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.


Maßgeblich fehlte es vorliegend an den erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Fahrlässigkeitsvorwurfes. Dieser ergab sich insbesondere nicht etwa aufgrund der Feststellungen zur objektiven Tatseite von selbst.


Hiernach ist dem Betroffenen nachzuweisen, dass er hinsichtlich des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig i.S.d. § 10 OWiG handelt hiernach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/mg abgebaut ist. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Feststellung des Tatgerichtes zur Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel. Während einerseits ausreichend ist, dass der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Konsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt stattfand, kann es andererseits an einer entsprechenden Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne etwa 24 Stunden und mehr liegt. Das angefochtene Urteil enthielt weder Feststellungen zur spürbaren Wirkung des Rauschmittels noch zur Erkennbarkeit des Betroffenen, dass die THC-Konzentration in seinem Blut bei Fahrantritt den maßgeblichen Grenzwert noch nicht unterschritten hatte. Überdies waren keinerlei ausreichende Feststellungen zum Zeitpunkt des Konsums getroffen worden. Insbesondere anhand der eigenen Angaben des Betroffenen war vorliegend von einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Drogenkonsum auszugehen, der ohnehin so vage war, dass jedenfalls von ihm auf keine zeitliche Nähe zum Fahrtantritt geschlossen werden konnte. Nachdem auch ein besonders hoher Messwert nicht vorlag, auf den dann in der Tat die Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung gestützt hätte werden können, war das Urteil aufzuheben.


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