Fiktive Abrechnung: OLG München lässt Geld schneller fließen!
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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 19.12.2023, Az. 24 U 3811/23 e entschieden, dass auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung die erforderliche Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs von mindestens sechs Monaten keine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt.
Im vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Kempten mit Urteil vom 22.08.2023, Az. 14 O 730/23 die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht zumindest ein halbes Jahr mit seiner Forderung abgewartet hatte. Dem hat das Oberlandesgericht München eine Absage erteilt und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.
Weiternutzung zwar erforderlich, aber keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs
Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 im Fall einer konkreten Schadensabrechnung bei einem Schaden zwischen Wiederbeschaffungswert und 130% des Wiederbeschaffungswertes in der wenigstens sechsmonatigen Weiternutzung bereits keine Fälligkeitsvoraussetzung gesehen und darin lediglich ein Indiz für das nötige fortbestehende Integritätsinteresse erblickt.
Geld für Geschädigten kann somit schnell fließen
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München unterstützt gerade in Fällen der fiktiven Abrechnung eines betragsmäßig zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegenden Schadens dabei, dass dem Geschädigten schnell wieder finanzielle Mittel für die Reparatur des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs zur Verfügung stehen. Es muss also kein halbes Jahr mehr abgewartet werden.
Als erfahrener und bundesweit tätiger Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen ich Ihnen bei der Schadensregulierung gerne zur Verfügung.
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