Fiktive Abrechnung bei älteren Autos

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Bei einer fiktiven Abrechnung nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein sieben Jahre altes Auto beschädigt wurde, welches zuvor nicht in einer Fachwerkstatt gewartet wurde, können nur die Kosten zugrunde gelegt werden, die einer freien und somit meist günstigeren Fachwerkstatt entsprechen. So entschied das AG Mannheim mit Urteil vom 28.01.2011, AZ. 10 C 269/10.

Einen Unfallschaden muss ein Autoeigentümer nicht zwangsläufig reparieren lassen. Der Geschädigte kann sich ebenso für eine sogenannte fiktive Abrechnung entscheiden, d. h. die Kosten, die einer Reparatur in einer Fachwerkstatt entsprechen, vom Unfallgegner verlangen.

In diesem Fall hatte der Kläger sein sieben Jahre altes Auto seit längerer Zeit nicht mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten lassen. Trotzdem ging er bei der fiktiven Abrechnung des Unfallschadens von einem Stundensatz einer solchen Fachwerkstatt aus. Er bezog sich dabei auf ein von ihm beauftragtes Sachverständigengutachten, welches nur Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt auswies. Die Versicherung des Schädigers zahlte jedoch ohne Erklärung nur den Betrag, der bei einer Reparatur bei einer freien Werkstatt angefallen wäre. Der Geschädigte klagte daraufhin den Restbetrag ein - jedoch ohne Erfolg. Erst im Prozess wies die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf günstigere freie Werkstätten hin und bestand darauf, nur deren Preis bezahlen zu müssen. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Die Versicherung habe auch nicht vorher schon auf die günstigere freie Werkstatt verweisen müssen. Der Geschädigte sei selbst dafür verantwortlich, den ihm entstandenen Schaden richtig zu berechnen. Mache der vom Geschädigten beauftragte Gutachter dabei einen Fehler, gehe dieser zu Lasten des Geschädigten.

Tipp

Selbst wenn Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig in einer Markenwerkstatt warten lassen, müssen Sie damit rechnen, sich bei älteren Autos auf die Kosten einer freien Werkstatt verweisen lassen zu müssen. Sie sollten deshalb darauf achten, dass der von Ihnen beauftragte Gutachter zu diesem Thema Stellung bezieht. Er sollte eine Aussage dazu machen, ob bzw. weshalb eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gerechtfertigt ist. Weiterhin sollten Sie lückenlos nachweisen können, dass Sie Ihr Fahrzeug in der Vergangenheit regelmäßig in einer Markenwerkstatt haben warten lassen. Andernfalls müssen Sie davon ausgehen, lediglich die Kosten einer freien Werkstatt ersetzt zu bekommen.


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