Filesharing-Abmahner darf nicht als Depp bezeichnet werden

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Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte sich nicht zu verbalen Entgleisungen gegenüber dem Mitarbeiter einer Filesharing Abmahnanwaltes – beziehungsweise dem eventuell eintreibenden Inkassounternehmen – hinreißen lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Kreuznach.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Abgemahnte sich zu wüsten Beschimpfungen gegenüber einem Inkassobüro hinreißen lassen. Er bezeichnete diese am Telefon unter anderem als „Deppen“, „Schwachmaten“, „schwachsinnig“ oder „Winkeladvokaten“. Darüber hinaus drohte er ihnen damit, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren würden.

Das Amtsgericht Bad Kreuznach stellte im Rahmen des Anerkennungsurteils vom 15.12.2015 (Az. 24 C 260/15) – http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24%20C%20260/15 – fest, dass der Abgemahnte dies künftig zu unterlassen hat.

Aus dieser Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Kreuznach ergibt sich, dass Filesharing-Abgemahnte in ihren Äußerungen vorsichtig sein sollten. Zwar müssen auch Abmahnanwälte gegenüber sachlicher Kritik offen sein. Sie sollten sich jedoch vor unwahren Äußerungen hüten. Das gleiche gilt für Kritik, die unter die Gürtellinie gehen soll. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass der Abmahnanwalt gegen sie gerichtlich vorgeht. Er beruft sich dann vor allem auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Wegen Filesharings Abgemahnte sollten sich am besten gar nicht an den Abmahnanwalt oder das Inkassobüro wenden. Vielmehr sollten Sie sich durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt beraten lassen.


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