Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Studiocanal GmbH – Film: „Sicario“

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Der e-commerce-Kanzlei wurde erneut eine Abmahnung aus dem Hause Kanzlei Waldorf Frommer wegen behauptetem Filesharing zugespielt. Wir vertreten auch in dieser Angelegenheit die Interessen des Abgemahnten. Die Abmahnung wird wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Internet-Tauschbörse ausgesprochen. Vorliegend wurden angebliche die Rechte der Firma Studiocanal GmbH verletzt. Es sei der Film „Sicario“ öffentlich zugänglich gemacht worden.

Updates zu dieser Abmahnung werden wir hier veröffentlichen:

http://e-commerce-kanzlei.de/waldorf-frommer-abmahnung-wegen-filesharing-an-dem-film-sicario-im-auftrag-der-studiocanal-gmbh/

Die Anwälte von Waldorf Frommer verfolgen seit Jahren standardisiert derartige Urheberechtsfälle. Eine Zusammenstellung von Informationen über diese Abmahnungen der Kanzlei Waldorf-Frommer finden Sie hier:

http://e-commerce-kanzlei.de/allgemeine-hinweise-abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-erhalten/

In den weiteren Ausführungen der Abmahnung wird im Namen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zudem wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro gefordert. Mit diesem Betrag sollen dann vermeintliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche abgegolten sein.

Wie sollten Sie nun reagieren?

In jedem Fall müssen Sie Ruhe bewahren! Es ist zunächst zu ermitteln, wer überhaupt haften muss. Sollte Ihre Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so muss weiter recherchiert werden, ob Sie als Störer oder gar als Täter einzustehen haben.

Allerdings sollten Sie in keinem Fall überstürzt handeln. Dies kann schließlich später zu fatalen Konsequenzen führen! Sie müssen bedenken, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung „ewig“ gültig ist. Verstoßen Sie also nach Jahren gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, müssen Sie die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Dies gilt unter Umständen auch, wenn Sie noch nicht einmal selbst gehandelt haben, aber Ihr Anschluss hierzu verwendet wurde.

Modifizierte Unterlassungserklärung kann sinnvoll sein!

In solchen Fällen ist sicher zu stellen, dass die Unterlassungserklärung möglichst weit beschränkt wird. Dies kann regelmäßig durch eine Modifizierung der mitgesendeten Unterlassungserklärung erreicht werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Modifizierung auch den rechtlichen Mindestanforderungen genügt. Hierzu ist grundsätzlich eine auf den Einzelfall abgestimmte Vereinbarung zu formulieren. Eindringlich müssen wir daher davon abraten, ein vorgefertigtes, fremdes Muster zu verwenden. Dies kann nämlich teuer werden: Wird beispielsweise die bestehende Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, laufen Sie Gefahr, verklagt zu werden.

Fristen sind zu beachten!

Insbesondere müssen Sie die gesetzten Fristen beachten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Gegenseite gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, wodurch regelmäßig deutlich höhere Kosten entstehen.

Unsere Empfehlung

Wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt, um bestehende Fallstricke zu umgehen.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Unser Service: Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung: 

  • Fax: 0221 / 4490 5738
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In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch:

Notfall-Nummer: 0172 / 2083 111

Stand der Bearbeitung: 04/2016


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