Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Actionfilms „John Wick: Kapitel 2“

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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München wegen des Films „John Wick: Kapitel 2“.

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits als Abmahnkanzlei bekannt. Nun verschickte sie eine Abmahnung, für den erfolgreichen Actionfilm „John Wick: Kapitel 2“ aus dem Jahr 2017. Es ist die Fortsetzung des Films „John Wick“, der 2014 erschien. Der Regisseur ist Chad Stahelski und die Hauptrolle spielt erneut Keanu Reeves.

Der Film „John Wick: Kapitel 2“ fängt dort an, wo sein Vorgänger endete. John Wick hatte zuvor den russischen Mafiaboss Viggo Tarasov und dessen Sohn Iosef getötet. Nun findet er heraus, dass sein Mustang in der Werkstatt von Abram Tarasov ist. Abrams Leute zerlegen dort Autos in ihre Einzelteile und verkaufen diese dann weiter. John Wick bringt sein Auto gewaltsam wieder in seinen Besitz und schließt dann mit Tarasov Frieden ... vorerst.

Der Film soll von dem durch die Abmahnung Betroffenen auf einer sog. „Internettauschbörse“ bzw. in einem „Filesharing-Netzwerk“ von dem durch die Abmahnung Betroffenen angeboten, übertragen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer fordert hierfür sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung eines (Lizenz-) Schadensersatzes und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:

Einer solchen Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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