Filesharing-Abmahnung erhalten? Wie sollten Sie nun reagieren und was ist zu tun?

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Haben auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Dann wird sich Ihnen sicherlich zunächst die Frage stellen, warum Sie eine solche Abmahnung erhalten haben und wie Sie reagieren sollten.

Eine solche Abmahnung erhalten Sie im Regelfall dann, wenn von Ihrem Anschluss eine (oder mehrere) Film-Datei(en), Musik-Datei(en) oder andere Daten mit urheberrechtlich geschütztem Material anderen zugänglich gemacht und so verbreitet wurden. Ein öffentliches Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken ist ohne Genehmigung und Erlaubnis grundsätzlich rechtswidrig.

Ein solch verbotenes öffentliches Verbreiten erfolgt auch dann, wenn Sie solche Dateien über eine Tauschbörse erlangen, also von andern Usern in solchen Tauschnetzwerken herunterladen. Denn hierbei ist es meist unvermeidbar, dass zeitgleich wiederum andere Nutzer die von Ihnen bereits heruntergeladenen Daten von Ihrem Computer bzw. aus Ihren Downloadordnern laden. Und dieser Vorgang ist letztlich unzweifelhaft als ein rechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen und als verbotene Verbreitung zu klassifizieren. Mit Nutzung einer Tauschbörse verletzen Sie folglich unweigerlich die Urheberrechte eines Dritten.

Nun stellt sich die Frage wie Sie reagieren können, um sich gegen diese Ansprüche zu wehren:

Zunächst sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren! Handeln Sie nicht überstürzt, denn übereilte Reaktionen können sich schnell als großer Fehler herausstellen.

Aber: Beachten Sie unbedingt die vom Abmahner gesetzten Fristen genauestens. Andernfalls drohen gerichtliche Maßnahmen, die äußerst kostenintensiv für Sie werden können.

Als erstes ist nun zu prüfen, ob Sie überhaupt zu haften haben. Wurde der behauptete Download der Daten tatsächlich von Ihnen vorgenommen? Oder wurde Ihr Anschluss unerlaubter Weise hierzu „missbraucht“? Dann wiederum wäre zu klären, ob und inwieweit Sie auch für eine solch unwissentliche Nutzung Ihres Anschlusses haften. Haben Sie etwa Kinder, so sind weitere Prüfungspunkte vorzunehmen: schließlich haften Sie nicht immer für Ihre minderjährigen Kinder.

Gesetzlich festgelegt ist, dass nur der Täter und der verantwortliche Störer in Fällen von Urheberrechtsverletzungen zu haften haben. Fall Sie also weder die Täter- noch die Störerhaftung trifft – und das ist gar nicht so unwahrscheinlich – wäre von Ihnen keine Unterlassungserklärung abzugeben. Schadensersatz und Abmahngebühren hätten Sie in einem solchen Falle ebenfalls nicht zu zahlen. Es muss also geprüft werden, welche Umstände in Ihrem konkreten Fall vorliegen.

Hierzu hat die Rechtsprechung mittlerweile diverse Grundsätze getroffen, wann der Anschlussinhaber nicht zu haften hat. Doch hierbei kommt es auf jedes Detail an, so dass die genaue Situation analysiert werden muss, um eine optimale Verteidigungsstrategie wählen zu können. Bei einem falschen Vortrag läuft man schnell Gefahr, sich „ein Eigentor zu schießen“!

Wir zeigen Ihnen in unserem Rechtsblog auf www.e-commerce-kanzlei.de etwaige Möglichkeiten, Risiken und Strategien und arbeiten dort die jeweils relevante und aktuelle Rechtsprechung für Sie auf. So ist Ihnen auch eine eigene erste Einschätzung möglich.

Natürlich stehen wir Ihnen aber auch bei der individuellen Beratung und Verteidigung gerne zur Seite und führen für Sie auf Wunsch den gesamten Schriftverkehr mit der gegnerischen Kanzlei zu einem Pauschalpreis.

Unsere Empfehlung: Nutzen Sie hierzu auch unseren Service der kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung und nehmen Kontakt mit uns auf:

  • www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

Übrigens: Haben Sie nach Erhalt einer Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben? Dann senden Sie uns die Abmahnung trotzdem zu. So erhalten Sie eine kurze unverbindliche und kostenfreie Einschätzung, ob Ihre Reaktion richtig gewesen ist und ob Sie ggf. auch jetzt noch Maßnahmen ergreifen können bzw. sollten.

Was sind für Sie im Falle einer Beauftragung da:

  • Wir überprüfen zunächst die erhaltene Abmahnung in rechtlicher Hinsicht.
  • Wir nehmen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf und versuchen ggf. auch eine Fristverlängerung zu erwirken.
  • Wir führen fortan den gesamten Schriftverkehr mit der abmahnenden Kanzlei.
  • Dabei versuchen wir die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche abzuwehren oder einen für Sie günstigen Vergleich herbeizuführen.
  • Hierzu erstellen wir im Bedarfsfall auch eine maßgeschneiderte, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Kostenfreie Ersteinschätzung

  • Fax: 0221 / 4490 5738
  • Upload-Formular: e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern
  • postalisch: e-commerce-Kanzlei Muffert, Karolingerring 31, 50678 Köln

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch unter der Notfall-Nummer: 0172 / 2083 111

Stand der Bearbeitung: 03/2016


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