Filesharing Abmahnung wegen Pornofilm – AG Charlottenburg schützt Familie

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Charlottenburg eine Klage von der Kanzlei Negele abgewiesen.

Die Kanzlei Negele & Kollegen mit Sitz in Augsburg hatte eine Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der M.I.C.M. MIRCOM International Management & Consulting Ltd. in Zypern. Negele warf ihr vor, dass sie den Pornofilm Lesbian Hitchhiker 6“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte die Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro auf. Ferner machte Negele 500 Euro Schadensersatz geltend.

Doch die angeblich beim illegalen Filesharing ertappte Mutter setze sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr. Sie stellte klar, dass sie die ihr zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ferner führte sie aus, dass zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt drei Personen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben. Hierbei handelte es sich um ihren Ehemann, ihren 11-jährigen Sohn sowie einen Bekannten. Sie hätten ihren Anschluss jeweils mit eigenen internetfähigen Endgeräten genutzt (wie Desktop und Laptop). Ihren Sohn habe sie über die richtige Verwendung des Internets und das Verbot von Filesharing-Software belehrt.

Doch mit dieser Erklärung gab sich die Kanzlei Negele nicht zufrieden. Sie war der Ansicht, dass unsere Mandantin nicht hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die genannten Personen bei einer Befragung erklärt haben, dass sie „mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen können.“

Mit dieser Argumentation scheiterte die Kanzlei Negele jedoch vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Filesharing: Keine Heranziehung von Mutter als Täterin

Eine Heranziehung der Mutter als Täterin kommt nicht infrage, weil sie hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Denn nach ihren Ausführungen kommen drei andere Personen als potentielle Täter infrage. Hiergegen spricht nicht, dass ihre Familienangehörigen eine Begehung von illegalem Filesharing geleugnet haben.

Störerhaftung scheidet aus wegen Belehrung

Die Anschlussinhaberin braucht ebenso wenig für die Abmahnkosten aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihren minderjährigen Sohn ordnungsgemäß über illegales Filesharing belehrt hat. Aufgrund des Alters des Sohnes von 11 Jahren reichte dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Eine ständige Überwachung war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt erst Recht gegenüber ihrem volljährigen Ehemann und ihrem ebenfalls erwachsenen Bekannten.

Abstreiten von Angehörigen darf kein Nachteil für Abgemahnten sein

In Filesharing Verfahren, in dem es um einen Familienanschluss geht, erleben wir häufig, dass sich Abmahnanwälte wie Negele oder Waldorf Frommer darauf berufen, dass Familienangehörigen die Begehung von illegalem Filesharing abstreiten. Hieraus darf jedoch dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Denn er ist durch seine Befragung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach Filesharing Software durchsucht. Dies ergibt sich aus zahlreichen gewonnen Filesharing Verfahren sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hierzu gehören neben dem vom Gericht erwähnten Verfahren Tauschbörse III (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14) auch das Afterlife-Urteil (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) sowie eine erst kürzlich ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16). Näheres können Sie in unserem Beitrag „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“ erfahren.

Keine Aufklärung von volljährigen Bekannten/WG-Mitgliedern

In Bezug auf die Heranziehung für einen Bekannten im Wege der Störerhaftung verweist das AG Charlottenburg zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anschlussinhaber normalerweise nicht ein volljähriges Mitglied seiner Wohngemeinschaft aufzuklären braucht (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15). Weitere Informationen können Sie unserem Text „Filesharing – BGH spricht Machtwort“ entnehmen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17 https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/12/Volltext-AG-Charlottenburg-203-C-210-17.pdf

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/wende-in-der-rechtsprechung-siegreiche-filesharing-verfahren-mehren-sich-60356/

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