Filesharing-Abmahnung – Wer muss was beweisen?

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Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen grundlegende Informationen zu Filesharing Abmahnungen aus unserem „Beratungsalltag“ weitergeben. Gerade in letzter Zeit lassen sich aktuellen Gerichtsurteilen eine Reihe positiver Entwicklungen für Abgemahnte in Filesharing-Fällen entnehmen. 

Das Problem mit der Beweislast – Wer muss was beim Filesharing wie beweisen?

Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass jede Partei die von ihr behaupteten Tatsachen darlegen und beweisen muss, wenn sie für sie günstig sind und den geltend gemachten Anspruch begründen.

Will ich bspw. mein Geld aus dem Verkauf eines Autos einklagen, muss ich insbesondere einen diesbezüglichen Kaufvertrag vorlegen.

Von dieser Regel kann in Einzelfällen abgewichen werden. So zum Beispiel, wenn diese Darlegungs- und Beweisverteilung für eine Partei eine „unbillige Härte“ darstellen würde.

Diese „Beweisproblematik“ tritt auch bei Filesharing-Fällen auf. Dies liegt insbesondere daran, dass

  1. der Rechteinhaber eines Musik- oder Filmwerkes keinen Einblick in die Gegebenheiten der Wohnung des Abgemahnten hat und daher im Regelfall nur darlegen kann, dass über dessen Anschluss offenbar eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Mehr als die Tatsache, dass der Abgemahnte auch wirklich Anschlussinhaber des Internetnetzwerkes ist, Ort, Zeit, IP-Adresse und Werktitel wird der Rechteinhaber nicht nachweisen können. Da er ja gar nicht weiß, wer sich in dem Haushalt des Abgemahnten aufhält und dessen Internet mitbenutzt. Aber Schadensersatz kann er nur vom Täter bzw. Teilnehmer verlangen

  2. jeder Abgemahnte aus diesem Grund einfach sagen könnte, „ich war’s nicht!“. Ob dies nun stimmt oder nicht, kann nicht ohne weiteres verifiziert werden.

Die Vermutung der Täterhaftung – Was sie bedeutet?

Wenn der Rechteinhaber (Abmahner) nun Ansprüche geltend machen will, kann er ja nur gegen den Anschlussinhaber vorgehen. Andere Namen, Adressen, etc. hat er ja nicht. Aus diesem Grunde hat er auch nach dem oben Gesagten den Nachweis zu erbringen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Diese Umstände bezeichnet man als „primäre Darlegungslast“.

Damit nun nicht jeder Anschlussinhaber, der tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, die Schutzbehauptung vorschiebt, „ich war’s nicht!“, und ja so bereits der Täterhaftung entkommen könnte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine tatsächliche Vermutung dahingehend aufgestellt, dass der ermittelte Anschlussinhaber zunächst als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Allein also durch Vorlage der Ermittlungsergebnisse sowie Informationen des Providers, die zu einem bestimmten Anschlussinhaber führen, gilt die Vermutung, dass dieser Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat („tatsächliche Vermutung“).

Der BGH verlangt nun also, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nun gefordert ist, diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft zu erschüttern. 

Erschütterung der vermuteten Täterhaftung – Wie ist das möglich?

Generell ist in der Juristerei hierzu ein „Gegenbeweis“ erforderlich. Hier ist es aber einfacher!

Der abgemahnte Anschlussinhaber muss aber Umstände darlegen, aus denen erkennbar wird, dass möglicherweise jemand anderes für die Verletzung verantwortlich ist. Dieser sog. „alternative Lebenssachverhalt“ muss glaubhaft sein. Gelingt ihm diese Darstellung der Tatsachen, kann eine Haftung als Täter (bzw. Teilnehmer) der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ausscheiden.

Achtung: Als abgemahnter und in Anspruch genommener Anschlussinhaber sind Sie nicht verpflichtet, der abmahnenden Kanzlei Informationen für eine erfolgreiche Durchsetzung deren Ansprüche zu beschaffen. Also Vorsicht, was Sie da preisgeben!

Die Störerhaftung – Wann hafte ich für die Fehler anderer?

Der Anschlussinhaber kann aber auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung haften. In diesen Fällen liegen die Dinge wohl noch etwas komplizierter. Für den Fall entscheidend kann sein, wie die folgenden Fragen beantwortet werden:

  • Wird Internetanschluss von minderjährigen Kindern genutzt?
  • Nutzen erwachsene Kinder oder erwachsene Familienangehörige den Internetanschluss?
  • Wird der Internetanschluss einer Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt?
  • Hatte der Anschlussinhaber möglicherweise zur fraglichen Tatzeit Besuch?
  • Wird der Internetanschluss in einem Unternehmen, einem Hotel oder einem Restaurant bereitgestellt?

Bedenken Sie bitte auch, dass ggf. Nachforschungspflichten für den Anschlussinhaber bestehen, der eine Abmahnung erhalten hat.

Die Verteidigung gegen eine Filesharing Abmahnung 

Dieser Beitrag zeigt, dass sich nach den vom BGH entwickelten Beweis- / Darlegungsgrundsätzen bei Filesharing Abmahnungen gute Verteidigungsmöglichkeiten bieten – abhängig von den Umständen des Einzelfalles.

Sollten Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben schlagen wir folgendes Procedere vor:

  • Kontaktieren Sie uns direkt & unkompliziert für eine kostenfreie Ersteinschätzung.
  • Unsere Kontaktdaten finden Sie hier in unserem anwalt.de-Profil oder auf unserer Website
  • Gerne beraten wir auch Sie bei Ihrer Abmahnung und bieten Ihnen professionelle Unterstützung. 

Ihre Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


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