Filesharing-Abmahnung: Wie man sich (nicht) erfolgreich wehren kann

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Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. äußert sich zu der Thematik: „Es landen immer wieder Fälle vor den Gerichten, bei denen es sich um Filesharing-Sachverhalte handelt. Das AG Düsseldorf und auch jetzt sehr aktuell das AG Charlottenburg (9. Mai 2019) hatten über Fälle von Urheberrechtsverletzungen auf illegalen Tauschbörsen (Filesharing) zu entscheiden. Jedoch unterlag in beiden Fällen jeweils die Seite der Beklagten, mit der Begründung der nicht ausreichenden Entlastung ihrerseits beziehungsweise konnte sie sich nicht in hinreichendem Maß entlasten.“

Wie ist die Beweislast zu bewerten

Rechtsanwalt Kluck: „Eine Entlastung in solchen Fällen gestaltet sich leider oftmals doch sehr schwierig, um den Tatvorwurf einer Urheberrechtsverletzung zu entkräften. Meist muss der Urheber, der Rechtinhaber, beweiskräftig darlegen können, dass der Beklagte auch als Täter verantwortlich ist. Dies läuft oft über eine IP-Adresse. Problematisch ist daran, dass für die Gerichte dann die Vermutung im Raum steht, dass man selbst als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dieser muss die Täterschaftsvermutung nun am besten beweiskräftig erschüttern. Dabei trifft den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Beweislast. Der Anschlussinhaber müsste demnach belegen können, wer Zugriff auf das Netzwerk zum Tatzeitpunkt hatte.“

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsanwalt Kluck äußert sich zu den oben bereits erwähnten aktuellen Urteilen: „In beiden Gerichtsverhandlungen stellte sich die Erschütterung der eben erwähnten Täterschaftsvermutung als äußerst schwierig dar. Der Beklagte in dem Fall, der dem AG Düsseldorf vorlag, hatte erklärt, dass er zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs Besuch von einem Bekannten aus Zypern hatte. Dieser hat nach der Aussage des Beklagten sogar eingeräumt, über eine Software Filme gedownloadet zu haben und dass darunter auch der streitgegenständliche Film gewesen sein könne. Das reichte dem Gericht jedoch in dieser Weise nicht aus.“

Fall in Berlin nicht anders

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt dann noch zu der Entscheidung des AG Charlottenburg: „Betrachtet man den zu verhandelnden Fall vor dem AG Charlottenburg, in dem der Beklagte lediglich behauptete, er habe zu dem Tatzeitpunkt geschlafen und auch die Tauschbörse habe durch ihn nie Verwendung gefunden, folglich käme er als Täter nicht in Betracht, war dies, wie im obigen Verfahren auch, hier dem Gericht nicht konkret genug. Auch, dass der Beklagte anführte, sein Sohn habe ebenso wenig eine entsprechende Software für sich genutzt, war nicht ausreichend für das Gericht. Die Darlegung seitens des Beklagten, dass vielmehr ein Hackerangriff schuld sein könne, war auch nicht hilfreich. Das AG Charlottenburg begründete dies damit, dass mit derartigen Äußerungen die sekundäre Darlegungslast auch nicht erfüllt sei. “ 

Fazit

Rechtsanwalt Kluck: „Um eine konkrete Darlegung wird man derzeit wirklich nicht herumkommen. Die Anforderungen der sekundären Darlegungslast sind bei weitem nicht zu unterschätzen. Daher würde man als Betroffener sehr gut beraten sein, sich bei dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an einen Anwalt, der auch auf diese Thematik spezialisiert ist, zu wenden, welcher die Rechtsprechung aus diesen Bereichen kennt, um die notwendigen Tatsachen vorzutragen, um dem geltend gemachten Anspruch erfolgreich entgegenzutreten.“ 

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