Filesharing – AG Köln rügt unzureichende Ermittlung des Anschlusses

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In einem aktuellen Filesharing-Verfahren musste die Musikindustrie eine Niederlage vor dem AG Köln einstecken. Das Gericht hatte Zweifel daran, ob der Abmahner wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte.

Der Rechteinhaber hatte dem Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharings mit der Post geschickt. Er forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem verlangte er von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Doch der abgemahnte Anschlussinhaber weigerte sich, zu zahlen. Er wies darauf hin, dass er nicht die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Hierbei stellte er sich auf den Standpunkt, dass dem Abmahner bei der Ermittlung des richtigen Anschlusses ein Fehler unterlaufen sein muss.

Filesharing: mehrfache Ermittlung des Anschlusses erforderlich

Das Amtsgericht (AG) Köln stellte sich auf die Seite des Abgemahnten und wies die Klage des Rechteinhabers ab (Az. 125 C 251/16).

In diesem Zusammenhang gab das Gericht zu bedenken, dass bei der Ermittlung des Anschlussinhabers schnell ein Fehler unterlaufen kann. Dies hängt damit zusammen, dass es sich hierbei um einen komplizierten technischen Vorgang handelt. Zunächst einmal muss die richtige IP-Adresse ermittelt werden. Dann muss mittels einer Auskunft durch den Provider herausgefunden werden, zu welchem Anschluss die ermittelte IP-Adresse überhaupt gehört. Aus diesem Grund ist eine hinreichende Sicherheit nur dann gegeben, wenn der betreffende Anschlussinhaber mehrfach über unterschiedliche IP-Adressen ermittelt worden ist.

Filesharing-Ermittlungspannen sind häufig

Zu begrüßen ist, dass das AG Köln seine Rechtsprechung bestätigt hat. Es darf nicht angehen, dass Unschuldige aufgrund von Ermittlungsfehlern zur Haftung wegen Filesharings herangezogen werden. Aus diesem Grund sind hier viele Gerichte vorsichtiger geworden als früher – sie gehen nicht einfach davon aus, dass eine Vermutung für die Richtigkeit der Ermittlungen spricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Abmahner den Anschluss nur einmal ermittelt hat.

Bei der mehrfachen Ermittlung eines Internetanschlusses ist die Situation für den Abgemahnten schwieriger. Aber auch hier haben Gerichte manchmal die Zuverlässigkeit der Ermittlungen in Zweifel gezogen. So vertrat beispielsweise das AG Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.05.2016, Az. 31 C 2860/15 (96), den Standpunkt, dass die zweimalige Ermittlung eines Anschlusses innerhalb von 24 Stunden nicht ausreichend gewesen ist.

Fazit

Dies zeigt, dass Abgemahnte sich in vielen Fällen erfolgreich gegen Filesharing-Abmahnungen wehren können. Das gilt gerade auch dann, wenn ein Internetanschluss von Familienangehörigen mitgenutzt wird. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem von uns geführten Verfahren festgestellt, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber nicht den Rechner seiner Angehörigen inspizieren muss (BGH, Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15).

Dies setzt allerdings voraus, dass Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, der auf derartige Fälle spezialisiert ist. Wir können diesbezüglich auf eine langjährige Erfahrung bei der Verteidigung von Abmahnopfern zurückgreifen. Viele Abmahnanwälte setzen zudem ihre Forderungen zu hoch an, weil dies ein einträgliches Geschäft verspricht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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