Filesharing: Belehrungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Besuchern?

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Kurz und bündig:

  • Anschlussinhaber von Internetanschlüssen müssen volljährige Besucher nicht belehren und überwachen.
  • Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Anschlussinhaber den Verdacht hat, dass die Mitbenutzer Filesharing betreiben.

Oftmals wurden Inhaber von Internetanschlüssen in der Vergangenheit wegen Filesharings verurteilt, da sie Besucher ihrer Wohnung nicht belehrt haben. Der BGH hat dies nun anders entschieden.

Die Inhaberin eines Internetanschlusses wurde wegen Filesharings abgemahnt. Ihr wurde vorgeworfen, über ihren Anschluss einen Film mittels einer Tauschsoftware unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Hierfür sollte sie Schadensersatz in Höhe von € 755,80 zahlen. Als Verteidigung führte die Beklagte an, dass ihre Nichte und deren Lebensgefährte für den Verstoß verantwortlich waren, die beide zu Besuch waren und das WLAN-Passwort kannten. Eine Belehrung über das Verbot illegalen Filesharings erfolgte durch die Beklagte nicht.

Die Klage der Abmahner wurde vom AG Hamburg abgewiesen. Das LG Hamburg verurteilte die Abgemahnte auf die Berufung.

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sprach die Beklagte als Anschlussinhaberin nun mit Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 86/15) von den Vorwürfen frei. Sie war nicht für die Urheberrechtsverletzung ihrer Besucher verantwortlich. Eine Belehrungs- und Überwachungspflicht wurde von den Richtern nicht angenommen.

Denn nach Ansicht des BGH besteht eine anlasslose Pflicht zur Belehrung und Überwachung bei volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft und bei volljährigen Besuchern nicht. Aus diesem Grund ist es Anschlussinhabern nicht zumutbar, volljährige Personen über illegales Filesharing zu belehren, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses bestehen.


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