Filesharing – BGH Entscheidung zu Auskunftspflichten des Abgemahnten

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Ein neues BGH-Urteil in Sachen „Filesharing“ sorgt derzeit für Aufregung in der Berichterstattung. Der BGH hat kürzlich (Urt. v. 17.02.2021, Az. I ZR 228/19)  entschieden, dass

zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, […] regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären [besteht].

Für den juristischen Laien „übersetzt“ bedeutet die Entscheidung, dass der als Anschlussinhaber in Anspruch genommene Empfänger einer Abmahnung nicht verpflichtet ist, im außergerichtlichen Verfahren offen zu legen, wer genau die Urheberrechtsverletzung begangen hat.  Wird er dann vom Rechteinhaber verklagt, kann er dann im gerichtlichen Verfahren den tatsächlichen Täter benennen, um damit die Abweisung der Klage zu erreichen – und zwar nach der neuen Rechtsprechung auch ohne in diesem Fall die Verfahrenskosten tragen zu müssen.

Bislang war es üblicherweise so, dass der Rechteinhaber, wenn erst im Verfahren die Täterschaft eines anderen erklärt wurde, die Klage umstellen oder für erledigt erklären konnte und auf diese Weise dem Abgemahnten dennoch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden konnten. Dieser Praxis hat der BGH nunmehr jedoch eine klare Absage erteilt – was im Interesse der Abgemahnten sehr zu begrüßen ist.

Nicht von der Entscheidung berührt werden jedoch die Fälle, in denen die Täterschaft eines Dritten unklar ist oder nicht hinreichend nachgewiesen werden kann. Ein „Freifahrtschein“ ist die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch einen Dritten daher noch immer nicht. Es lohnt sich demnach weiterhin, genau zu prüfen, wie auf eine erhaltene Abmahnung reagiert werden soll und die im individuellen Fall vorliegenden Optionen gegeneinander abzuwägen.


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