Filesharing - Doppelabmahnungen und Kostenerstattung

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Relativ häufig erreichen Filesharing Abmahnungen von Frommer Legal oder anderen Kanzleien die Falschen: Wenn ein Filesharing-Fall ermittelt wird, wird immer zunächst ein Anschlussinhaber abgemahnt. Nur seinen Namen und seine Adresse kennt die Abmahnkanzlei. Warum das so ist, erklären wir hier.

Zwei Abmahnungen gegen Anschlussinhaber und Täter?

Oft genug ist der Anschlussinhaber aber gar nicht der eigentliche Täter, sondern eine andere Person. Und es kommt oft vor, dass der Abgemahnte den Abmahnern auch Namen und Anschrift des Täters mitteilt. Wer dann nicht schnell handelt, wird selbst eine weitere Abmahnung bekommen. Das heißt, dass wegen des gleichen Filesharings zwei Abmahnungen ausgesprochen worden sind, so dass doppelte Kosten angefallen sind. Und die Kosten für beide Abmahnungen will die Abmahnkanzlei vom Täter erstattet haben.

Nun wird sich mancher fragen, was er als Täter mit der Abmahnung des Anschlussinhabers zu tun hat? Er selbst ist ja schließlich nur einmal abgemahnt worden. Und der direkte Erstattungsanspruch, den es in § 97a UrhG gibt, wirkt nur gegen den jeweils Abgemahnten. Das hätte dann zur Folge, dass der Abmahnende auf den Kosten für eine Abmahnung sitzen bleibt. Das OLG Düsseldorf hatte damit keine Probleme und wies die Klage auf Erstattung der Kosten für die erste Abmahnung ab.

Abmahnkosten als Schadensersatz

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Riptide“ vom 22.03.2018 (Az. I ZR 265/16) aufgehoben: Richtig ist, dass es keinen direkten Anspruch aus § 97a UrhG gibt; die Kosten können aber als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Der BGH meint, dass dem ganzen eine schuldhafte Rechtsverletzung zu Grunde liegt, nämlich das unerlaubte Filesharing. Dagegen darf der Rechteinhaber vorgehen. Die einzige sinnvolle Möglichkeit, die er hat, besteht in der Abmahnung des Anschlussinhabers. Das OLG Düsseldorf war noch der Meinung gewesen, statt gleich abzumahnen hätte man ja einfach mal nachfragen können, wer denn für das Filesharing verantwortlich sei.

Muss der Rechteinhaber einfach mal nachfragen?

Der BGH sagt aber, dass eine einfache Frage ja nicht beantwortet werden muss. Und vor einer Klage müsste sowieso noch einmal abgemahnt werden, und dann kann man sich die vorherige Nachfrage sparen. Für den Rechteinhaber sei die Sache außerdem eilig, da verzögere eine Nachfrage vor der Abmahnung nur. Die Abmahnung sei dann so etwas wie ein „nachdrückliches Auskunftsverlangen“. Der Rechteinhaber durfte die Kosten für die Abmahnkanzlei für zweckmäßig und erforderlich halten, deshalb können sie als Schadensersatz gefordert werden.

Die Entscheidung wirkt ergebnisorientiert: Der BGH findet es unfair, dass der Rechteinhaber auf den Kosten für eine Abmahnung sitzenbleibt, die der eigentliche Täter letztlich verursacht hat. Die Argumentation mit dem „nachdrücklichen Auskunftsverlangen“ überzeugt aber nicht.

keine Auskunftspflicht

Auch wenn Abmahnkanzleien das in Filesharing-Abmahnungen immer wieder suggerieren, besteht vorgerichtlich keine Pflicht des Abgemahnten, irgendetwas zu den Vorwürfen zu sagen. Das hat der BGH knappe drei Jahre nach der „Riptide“-Entscheidung auch in seinem Urteil „Saints Row“ vom 17.12.2020 (Az. I ZR 228/19) so festgestellt: die sog. sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten besteht erst vor Gericht. Das heißt aber: Egal, ob abgemahnt oder nur nachgefragt wurde, geantwortet werden muss nicht.

Eine zweite Abmahnung lässt sich aber vermeiden: Wenn der eigentliche Täter des Filesharings der Abmahnkanzlei mitgeteilt wird, sollte er unbedingt eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben. Denn sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kann keine Abmahnung mehr ausgesprochen werden.

Für Sie als Anschlussinhaber, der abgemahnt wurde, heißt das:

Geben sie dem Täter die Chance, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben Die Kosten Ihrer Abmahnung muss er ohnehin tragen, da müssen keine doppelten Kosten entstehen.

Für Fragen zu einer solchen vorbeugenden Unterlassungserklärung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Filesharing-Abmahnung – kostenlose Ersteinschätzung

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet allen Betroffenen einer Filesharing-Abmahnung eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierbei können den Anschlussinhabern Wege sowie Chancen und Risiken einer Verteidigung aufgezeigt und weitere Fragen schnell und kompetent beantwortet werden. Die Anwälte der Kanzlei stehen Betroffenen bis 19.00 Uhr persönlich zur Verfügung und helfen gerne weiter.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte unterstützt:

  • seit nunmehr 15 Jahren aktiv
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  • kennt die Gegner auch aus Gerichtsverfahren
  • weiß stark zu verhandeln Ist transparent und berechnet fair

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte kämpft für Anschlussinhaber. Selbst wenn sich keine Fehler in der gegnerischen Aufstellung finden lassen, können unsere Anwälte eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie erarbeiten, für Sie in den Kampf gehen und den Schaden minimieren. Rufen Sie uns an und erfahren Sie mehr. Gerne dürfen Sie uns auch eine E-Mail schreiben oder die Homepage der Kanzlei besuchen. Hier gibt es neben weiteren Tipps auch zahlreiche Informationen zu anderen spannenden Themen. Die Telefonnummer der Kanzlei finden Sie oben rechts neben diesem Beitrag im Kästchen.

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