Filesharing – Wie kommen die auf mich?

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In Filesharing-Verfahren werden von Kanzleien wie Frommer Legal oder RKA Abmahnungen ausgesprochen, weil geschützte Filme oder Computerspiele in eine Tauschbörse gestellt worden sein sollen. Vielleicht haben auch Sie schon einmal eine solche Abmahnung erhalten und fragen sich, wie die Abmahnkanzlei ausgerechnet auf Sie gekommen ist.

Für Filesharing brauchen Sie besondere Programme, die auf Ihrem Computer installiert sein müssen. Für Filesharing werden heute meist BitTorrent- oder eDonkey2000-Programme wie BitTornado oder eMule genutzt. Hierbei werden Netzwerke gebildet. Viele Internetanschlüsse und Computer werden so miteinander verbunden und bieten sich gegenseitig Teile einer Datei, z. B. eines Filmes, an. Damit diese Computer miteinander „sprechen“ können, bekommen sie eindeutige Nummern, sog. IP-Adressen. Die funktionieren ähnlich wie Telefonnummern. Jeder Computer, der Teil dieses Netzwerks ist, kennt die IP-Adressen jedes anderen Anschlusses. Das muss er auch, denn sonst könnten zwischen den Rechnern keine Dateiteile ausgetauscht werden. Ohne IP-Adresse wüsste ein Computer nicht, wohin er ein Teil schicken soll.

Das machen sich spezialisierte Ermittlungsfirmen zu Nutze. Sie suchen eine bestimmte Datei, also einen Film oder ein Computerprogramm, und tun so, als ob sie selbst die angebotene Datei laden wollen. So werden sie Teil des Netzwerks und erhalten die IP-Adressen aller anderer Anschlüsse, über die gerade Computer mit dem Netzwerk verbunden sind.

Die Ermittlungsfirmen, die nach Filesharing suchen, kennen aber nur die IP-Adresse der verschiedenen Anschlüsse. Sie wissen nicht, welcher Computer über diesen Anschluss mit dem Internet verbunden war. Sie wissen erst recht nicht, wer gerade an diesem Computer sitzt und Filesharing betreibt.

Aber auch die IP-Adresse hilft den Abmahnkanzleien in Filesharing-Verfahren nicht gleich weiter. Es gibt kein Telefonbuch für IP-Adressen, in dem man einfach nachschauen könnte. IP-Adressen werden von den Internetanbietern vergeben, und sie wechseln häufig. Welche IP-Adresse Ihr Internetanschluss hatte, weiß deshalb nur Ihr Internetanbieter, also etwa die Telekom oder 1&1. Die dürfen Ihre Daten aber nur an die Abmahnkanzleien herausgeben, wenn ein Gericht das erlaubt. Das Urheberrechtsgesetz sieht in § 101 Abs. 2, 9 vor, dass so eine Erlaubnis erteilt werden kann. Mit der Erlaubnis kann dann die Abmahnkanzlei Ihre Daten von Ihrem Internetanbieter anfordern.

Wenn also irgendjemand Ihren Internetanschluss für Filesharing genutzt hat, kann Ihr Anschluss ermittelt worden sein. Das ist der Grund dafür, dass Sie unerwünschte Anwaltspost erhalten haben.

Das muss Sie aber nicht übermäßig beunruhigen. Nur weil Sie eine Abmahnung erhalten haben, heißt das nicht, dass Sie tatsächlich an einer Tauschbörse teilgenommen haben. Das Ermittlungssystem weiß ja nicht, wer Ihren Anschluss genutzt hat. Es wird zwar zunächst vermutet, dass Sie als Anschlussinhaber auch an der Tauschbörse teilgenommen haben; näheres erläutern wir hier. Diese Vermutung kann aber erschüttert werden. Das bietet einige Möglichkeiten, sich gegen so eine Abmahnung zu verteidigen.

Hierbei sind wir Ihnen gern behilflich. Bitte rufen Sie uns unter der Telefonnummer 040 – 411 88 15 70 für ein kostenloses Erstgespräch an. Dr. Wachs Rechtsanwälte stehen für:

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Foto(s): Adobe Stock

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