Filesharing - Eltern haften nicht für Ihre Kinder

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Eltern haften grundsätzlich nicht, wenn ihr ausreichend verständiges und belehrtes Kind (erstmalig) beim, durch die Eltern untersagtem, illegalen Filesharing ertappt wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15. 11. 2012 (Az.: I ZR 74/12) klargestellt.

Eltern haften ohnehin nicht generell für Ihre Kinder, sondern nur dann, wenn die Eltern eine sie selbst treffende Pflicht - die Aufsichtspflicht - verletzt haben.

Der Umfang dieser Aufsichtspflicht muss aber unter Berücksichtigung der erzieherischen Aufgaben, festgelegt werden und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass auf dem Weg vom Kind zum Erwachsenen immer mehr Selbständigkeit erlernt werden muss.

Deshalb ist der BGH völlig zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass Eltern  ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, ist nach dem Urteil des BGH erst dann gegeben, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Wer wegen Filesharings in Anspruch genommen wird, sollte sich jedenfalls von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Häufig stellen Rechteinhaber ihre Position in Formularschreiben besser dar, als sie ist und machen auch der Höhe nach zweifelhafte Forderungen geltend.

Ein anwaltliches Erstberatungsgespräch, dass nicht teuer ist, kann aufzeigen, was man selbst unternehmen kann, um sich zu verteidigen und ob es sinnvoll ist, den Anwalt mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.


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