Filesharing - Haftung für Erwachsene?
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Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, sind Sie vielleicht überrascht, weil Sie noch nie an Filesharing-Netzwerken im Internet, sog. Peer-to-Peer-Systemen, teilgenommen haben. Wir hatten erläutert, wie eine Abmahnkanzlei wie Frommer Legal Ihre Anschrift erhalten hat und dass Sie als Inhaber eines Internetanschlusses zunächst als Täter des Filesharings gelten, dass über Ihren Anschluss begangen wurden. Diese Vermutung können Sie erschüttern, beispielsweise indem Sie den wirklichen Täter nennen.
Wenn klar ist, wer das Filesharing betrieben hat, stellt sich die Frage, ob Sie in irgendeiner Form dafür einzustehen haben. Wir hatten bereits erläutert, wann Sie für minderjährige Kinder haften, nämlich wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen. Das ist aber ein Sonderfall. Heute steht die Frage im Mittelpunkt, ob Sie für das Filesharing Volljähriger haften, also als sog. Störer verantwortlich sind.
In der Vergangenheit hat sich der BGH mit mehreren Fallgruppen beschäftigt und dazu eine Reihe von Urteilen gesprochen. Sie werden immer wieder zitiert, sind hinsichtlich der Haftungsproblematik bei Filesharing aber zum größten Teil überholt.
Volljährige Familienmitglieder
Dass erste in dieser Reihe war die Entscheidung „BearShare“ (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Der BGH entschied hier, dass Anschlussinhaber nicht für das Filesharing haften, das erwachsene Familienmitglieder begehen, wenn dazu der Anschluss des Abgemahnten genutzt wird. Sie als Anschlussinhaber müssen erwachsene Familienmitglieder weder über Filesharing belehren noch ihnen die Nutzung des Anschlusses für Rechtsverletzungen verbieten. Erst, wenn es Hinweise auf Filesharing gibt, müssten Sie tätig werden und alles Zumutbare unternehmen, um weiteres Filesharing zu verhindern.
Mitbewohner und Gäste
Der BGH lässt 2014 noch offen, ob das auch für andere nahestehende Personen gilt, ob diese also gegebenenfalls belehrt werden müssen. 2016 erweitert er diese Prinzipien in der Entscheidung „Silver Linings Playbook“ (Urt. v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15) auf volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie auf erwachsene Besucher und Gäste. Auch die muss ein Anschlussinhaber vor entsprechenden Hinweisen nicht über Filesharing belehren und sie auch nicht überwachen.
McFadden und das WLAN
Und dann kam der EuGH: Er stellte in seiner Entscheidung McFadden / Sony vom 15.09.2016 fest, dass Geschäftsleute, die ein offenes WLAN anbieten, nicht zwangsläufig für das Filesharing der Nutzer haften. Sie werden gewissermaßen wie ein großen Internetanbieter behandelt, der ja auch nicht für das Filesharing seiner Kunden haften muss. Anschließend änderte der Bundestag das Telemediengesetz (TMG), und die Filesharing-Urteile des BGH wurden größtenteils zu Rechtsgeschichte.
Sekundäre Darlegungslast
Die Haftungserleichterung für Anschlussinhaber hat jedoch ein kleines „aber“: Obwohl Sie regelmäßig nicht mehr für Filesharing Anderer Personen haften, müssen Sie immer genauer erklären, warum jemand anderes als Sie das Filesharing betrieben haben könnte. Über die Anforderung an die sekundäre Darlegungslast haben wir an anderer Stelle berichtet.
Heute löst eine Filesharing-Abmahnung regelmäßig keine Sicherungspflichten wie Belehrungen oder gar Einschränkungen des Internetzugangs für Erwachsene mehr aus. § 8 TMG betrachtet insbesondere Anschlussinhaber, die ein WLAN eingerichtet haben, als Diensteanbieter, die grundsätzlich nicht für Filesharing oder andere Rechtsverletzungen haften, die über ihr WLAN begangen werden – für eigenes Filesharing haften sie aber selbstverständlich doch.
Die Haftungserleichterung für Anschlussinhaber hat jedoch ein kleines „aber“: Obwohl Sie regelmäßig nicht mehr für Filesharing Anderer Personen haften, müssen Sie immer genauer erklären, warum jemand anderes als Sie das Filesharing betrieben haben könnte. Über die Anforderung an die sekundäre Darlegungslast haben wir an anderer Stelle berichtet.
Was soll ich tun, wenn ich eine Filesharing-Abmahnung erhalten habe?
- Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten, müssen Sie sie ernst nehmen. Es ist wahrscheinlich, dass über Ihren Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde.
- Es bestehen aber gute Chancen, dass Sie nicht dafür verantwortlich sind.
- Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.
- Geben Sie nicht übereilt eine mitübersandte Unterlassungserklärung ab.
- Zahlen Sie nicht voreilig den geforderten Betrag; er lässt sich meistens durch Verhandlungen wenigstens verringern.
Versuchen Sie trotzdem, es gar nicht erst zu einer Abmahnung kommen zu lassen. Wenn Sie beispielsweise Ihr WLAN mit einem Passwort absichern, kann von außen niemand darauf zugreifen und die Gefahr einer Filesharing-Abmahnung wird minimiert.
Bei Fragen hierzu helfen wir gern.
Filesharing-Abmahnung – kostenlose Ersteinschätzung
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet allen Betroffenen einer Filesharing- Abmahnung oder einer Abmahnung wegen anderer Rechtsverletzungen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierbei können Ihnen Wege sowie Chancen und Risiken einer Verteidigung aufgezeigt und weitere Fragen schnell und kompetent beantwortet werden. Die Anwälte der Kanzlei stehen Betroffenen bis 19.00 Uhr persönlich zur Verfügung und helfen gerne weiter.
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte unterstützt:
- Seit nunmehr 15 Jahren aktiv
- Kennt die Gegner auch aus Gerichtsverfahren
- Weiß stark zu verhandeln
- Ist transparent und berechnet fair
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte kämpft für Anschlussinhaber. Selbst wenn sich keine Fehler in der gegnerischen Abmahnung finden lassen, können unsere Anwälte eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie erarbeiten, für Sie in den Kampf gehen und den Schaden minimieren. Rufen Sie uns an und erfahren Sie mehr. Gerne dürfen Sie uns auch eine E-Mail schreiben oder die Homepage der Kanzlei besuchen. Hier gibt es neben weiteren Tipps zu Filesharing-Abmahhttps://www.dr-wachs.de/blog/category/filesharingnungen auch zahlreiche Informationen zu anderen spannenden Themen. Die Telefonnummer der Kanzlei finden Sie oben rechts neben diesem Beitrag im Kästchen.
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