Filesharing in wilder Ehe –Trendwende beim LG Hamburg
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Abgemahnte Anschlussinhaber die in wilder Ehe leben, haften nicht ohne Weiteres wegen Filesharing. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Hamburg. Von Bedeutung sind vor allem die Ausführungen zu den sogenannten Belehrungspflichten des Anschlussinhabers.
Der Inhaber eines Internetanschlusses hatte von Schulenberg & Schenk eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Diese warf ihm im Auftrag von Berlin Media Art JT e.K. vor, dass er einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Als der Abgemahnte weder für Abmahnkosten noch für Schadensersatz aufkommen wollte, verklagte Schulenberg & Schenk ihn. Nachdem das Amtsgericht Hamburg die Klage abgewiesen hatte, legte die Kanzlei hiergegen Berufung ein.
Haftung als Täter scheidet trotz Abwesenheit der Lebensgefährtin aus
Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg beim Landgericht Hamburg. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 14.07.2016 (Az. 310 S 20/15) zurück. Die Richter verneinten zunächst einmal eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung damit, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Hierzu reicht die Zugriffsmöglichkeit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin mit ihrem Rechner auch dann aus, wenn sie zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in Urlaub gewesen ist. Darüber hinaus darf es nicht zu Lasten des Anschlussinhabers gehen, dass seine Lebensgefährtin vor Gericht im Rahmen einer Zeugenaussage die Begehung ihrer Tat geleugnet hat.
Filesharing: LG Hamburg verneint anlasslose Belehrungspflicht in wilder Ehe
Eine Haftung als Störer scheidet ebenfalls aus. Denn dem Anschlussinhaber darf normalerweise nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er einen nahen Angehörigen den Zugriff ohne Belehrung erlaubt. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um seine nichteheliche Lebensgefährtin handelt. Hierbei verweist es auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing in Wohngemeinschaften vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/151). Diesbezüglich verweist die Kammer ausdrücklich darauf, dass sie an ihrer früheren Rechtsprechung zu den sogenannten anlasslosen Belehrungspflichten nicht mehr festhält (LG Hamburg, Urteil vom 21.03.2014, Az. 310 S 7/132).
Fazit:
Diese Entscheidung des Landgerichtes Hamburg ist zu begrüßen. Aus ihr wird deutlich, dass die das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/153) nicht nur für Wohngemeinschaften von weitreichender Bedeutung ist. Bereits mehrfach haben Gerichte auf diese Entscheidung Bezug genommen. So war es auch in einigen Verfahren, in der wir erfolgreich unsere Mandanten vertreten haben.
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