Filesharing: Keine Verwirkung von Schadenersatzansprüchen für Rechtsverletzung aus 2013

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Amtsgericht Charlottenburg vom 22.10.2019, Az. 224 C 171/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der in diesem Fall beklagte Anschlussinhaber wurde im Vorfeld wegen der illegalen Verbreitung eines Filmwerks in einer Tauschbörse im Jahr 2013 abgemahnt. Da er außergerichtlich jegliche Erfüllung der Ansprüche verweigerte, verklagte ihn die geschädigte Rechteinhaberin im Jahre 2019 am Amtsgericht Charlottenburg auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjährt dieser Anspruch erst nach zehn Jahren.

Vor dem Amtsgericht verteidigte sich der Beklagte sowohl mit dem Bestreiten der eigenen Verantwortlichkeit als auch mit einem Verweis auf seine minderjährigen Kinder, die über seinen Computer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Zudem berief sich der Beklagte auf eine Verwirkung der Ansprüche.

Das Amtsgericht Charlottenburg erteilte dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten insgesamt eine Absage und verurteilte ihn antragsgemäß.

Unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung führte das Gericht aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ergeben habe, „dass sein Sohn bzw. seine Tochter ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen würden.“ Auch ein konkreter Bezug zur Rechtsverletzungszeit sei dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen gewesen. Dadurch habe er noch nicht einmal einen Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Internetnutzung durch seine Kinder und den relevanten Verletzungszeitpunkten hergestellt. Die sekundäre Darlegungslast sei daher nicht erfüllt, weshalb die Verantwortlichkeit des Beklagten tatsächlich zu vermuten sei.

Zudem gehe auch der Verwirkungseinwand des Beklagten ins Leere. Denn „die Klägerin hat den Beklagten seit der Feststellung der Rechtsverletzung und der Abmahnung mehrmals zur Begleichung der Ansprüche aufgefordert und damit deutlich gemacht, dass sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen würde.“

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