BGH zur Auskunft bei Filesharing: kein gewerbliches Ausmaß nötig - offensichtliche Rechtsverletzung ausreichend

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Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mit Beschluss vom 19. April 2012 (Pressemitteilung)  zu den Voraussetzungen, unter denen Rechteinhaber von Internetprovidern nach § 101 II, IX UrhG Auskunft u. a. über Namen und Anschriften zu gespeicherten IP-Adresse im Falle von Filesharing verlangen können, geäußert. Diese Frage ist insbesondere für die massenhafte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Filesharing höchst relevant.

Nach dem Bundesgerichtshof genügt abweichend von der Gesetzesbegründung des Gesetzgebers eine offensichtliche Rechtsverletzung. Ein sog. gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für eine Auskunft nicht notwendig. Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung (Az.: I ZB80/11) vor.

Der BGH argumentiert in seiner Entscheidung damit, dass einem Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen denjenigen zustehen, der Rechtsverletzungen „im gewerblichen Ausmaß" begehe, sondern gegen jeden Verletzer. Eine andere Auslegung widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Der Gesetzgeber hatte in seiner Gesetzesbegründung noch das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung als Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch gegen den Provider vorgesehen. Dem ist der Bundesgerichtshof mit seiner Auslegung nun entgegengetreten, indem er den Auskunftsanspruch im Falle einer „offensichtlichen Rechtsverletzung" als gegeben sieht. Eine nähere Erläuterung, was eine „offensichtliche Rechtsverletzung" sein soll, gibt der Bundesgerichtshof nicht.

Mit seiner rechteinhaberfreundlichen Entscheidung öffnet der Bundesgerichtshof faktisch den Massenabmahnern Tür und Tor für weitere Inanpruchnahmen von Verbrauchern, denen illegales Filesharing vorgeworfen wird, anstatt sich sauber den verfassungsrechtlichen Problemen dieser massenhaften Weitergabe von Daten, insbesondere auch von Personen die tatsächlich mit Verletzung nicht zu tun haben, zu widmen. Unter Umständen ist mit einer Zunahme von Verbraucherabmahnungen zu rechnen.  

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