Filesharing-Software als Beweis

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem Urheberrechtsprozess wegen des Uploads geschützter Werke innerhalb einer P2P-Tauschbörse, werden oft zum Beweis die Ergebnisse eine Filesharing-Software vorgelegt, deren Aufgabe es ist, die IP-Adressen zu ermitteln über die Rechtsverletzungen begangen wurden. Innerhalb des Prozesses genügt es zunächst, dass der Anschlussinhaber pauschal die Fehlerhaftigkeit der Software behauptet und somit darlegt, dass die ermittelte - seine - IP-Adresse falsch ist. Es kann nämlich einem durchschnittlichen User nicht zugemutet werden, dass er selbst einen Computerfachmann beauftragt um die Richtigkeit der Ergebnisse der Filesharing-Software zu überprüfen. Allerdings wird dann das Gericht gutachterlich klären lassen, ob und inwieweit die fragliche Software fehlerfrei arbeitet. Wird dies umfänglich bejaht, werden die Ergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für Urheberrechtsverletzungen anerkannt. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2010 - Az. 30 C 562/07-47)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema