Filesharing-Urteil nach Abmahnung: Haftet der Anschlussinhaber generell für illegales Filesharing?

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Zur Haftung des Anschlussinhabers

Das Amtsgericht Köln hat sich erneut mit der Frage, ob der Anschlussinhaber generell für illegales Filesharing haftet in der Entscheidung mit Datum vom 15. Februar 2016 (Az. 137 C 17 / 15) befasst.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt mahnte die Kanzlei c-law GbR aus Hamburg einen Anschlussinhaber ab. Ihm wurde vorgeworfen, über seinen Internetanschluss den Film „Frances Ha“ illegal durch eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes soll der Beklagte – der Abgemahnte – aber im Ausland gewesen sein, so seine Verteidigung. Zu diesem Zeitpunkt hätten allerdings andere Bewohner dem Zugang zu seinem Anschluss nutzen können.

Das AG Köln wies die Klage ab. Das Gericht begründete dies damit, dass der Abgemahnte die ihn als Anschlussinhaber grundsätzlich treffende Vermutung der Täterschaft durch seinen Vortrag hinreichend erschüttert habe. Es sei nämlich insofern möglich, dass die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch andere Mitbewohner begangen wurde.

Zu dieser grundsätzlichen Thematik, insbesondere wer was beweisen muss empfehlen wir den nachfolgenden Artikel, der sich zudem mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst:

http://e-commerce-kanzlei.de/olg-muenchen-urteil-vom-14-01-2016-az-29-u-259315/

Es bestehe keine Regel dahingehend, dass der Anschlussinhaber seine Unschuld beweisen müsse, so das Amtsgericht in seiner Begründung. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz dass der Anspruchssteller – der Abmahner – die für ihn günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss. Zu Gunsten des Abmahners greife indes eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber illegales Filesharing begangen hat. Es obliegt dann bei dem Abgemahnten diese Vermutung durch Vortrag zu erschüttern. Dem ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichtes nachgekommen, denn auch nach der Rechtsprechung des BGH „Tauschbörse III“ mit Urteil vom 11. Juni 2015 (Az. I ZR 75 / 14) dürfe die Beweislastverteilung nicht ausgehöhlt werden.

Kommentar der e-commerce-Kanzlei:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist zu begrüßen. Wir warnen allerdings vor voreiligen Schlüssen. Letztlich stärkt das Gericht durch sein Urteil die Interessen der Abgemahnten. Obwohl das Gericht letztlich zutreffend ausgeführt hat, dass der Abmahner grundsätzlich die für ihn positiven Tatsachen darlegen und beweisen muss, so greift dennoch die Vermutung, dass der Anschlussinhaber illegales Filesharing begangen hat, zugunsten des Abmahners. Vorliegend hat der Abgemahnte nach Auffassung des Gerichtes diese Vermutung erschüttert. Dem Gericht reichte der Vortrag seiner Abwesenheit aus.

Nunmehr bleibt allerdings kritisch abzuwarten, ob sich diese Höhe der Anforderung an die Erschütterung der Vermutung tatsächlich innerhalb der Rechtsprechung durchsetzen wird. Denn die oben erwähnte Entscheidung des OLG München setzt im Gegenteil zur Auffassung des Amtsgerichts Köln die Voraussetzungen zur Erschütterung der Beweislast deutlich höher an. Das OLG München verlangt einen deutlich dezidierteren Vortrag. Dort reicht eben nicht nur die bloße Möglichkeit, dass auch andere Täter in Betracht kommen, aus.

Für die verteidigende Praxis eröffnet aber auch diese Entscheidung die Möglichkeit einer effektiven Vorgehens. Resignieren Sie insofern wenn, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Nutzen Sie vielmehr die Erfahrung einer auf diesem Gebiet spezialisierten Kanzlei. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de


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