Filesharingklage am AG Bielefeld: Anschlussinhaberin antragsgemäß verurteilt

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Amtsgericht Bielefeld vom 17.01.2019, Az. 42 C 175/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Amtsgericht Bielefeld hat eine Anschlussinhaberin wegen des rechtswidrigen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse verurteilt.

Die Beklagte hatte behauptet, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Ihr minderjähriger Sohn habe sich hingegen „mit dem Computer beschäftigt“, sodass dieser die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Hierüber habe sie jedoch keine sichere Kenntnis. Der Sohn habe vermutlich auf einer „Plattform etwas angeklickt“, um einen Film zu streamen. Im Übrigen habe die Beklagte den Sohn darüber belehrt, dass er sich „an die Regeln des Internets zu halten habe“.

Das Amtsgericht Bielefeld bestätigte in seinem Urteil, dass ein solches Vorbringen zur Erfüllung der einem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast nicht geeignet ist. Es habe insoweit an jeglichen konkreten Anhaltspunkten gefehlt, die ernsthaft darauf schließen lassen könnte, dass der Sohn die Rechtsverletzung begangen hat.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten. Ungeachtet dessen hafte die Beklagte – selbst wenn man von einer Täterschaft des Sohnes ausgehen wollte – jedenfalls wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten.

„Selbst wenn der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass sie vorträgt, ihr Sohn habe die Rechtsverletzung begangen, ändert dies nichts an der Haftung der Beklagten. Die Beklagte haftet in diesem Fall nach § 832 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über ihren minderjährigen Sohn.

Die Beklagte hat ihren Sohn nicht ausreichend belehrt, da die Belehrung, ihr Sohn habe sich an die Regeln des Internets zu halten keine unzulässigen Maßnahmen zu ergreifen, nicht ansatzweise den Anforderungen gerecht wird, die der Bundesgerichtshof an eine ordnungsgemäße Belehrung stellt.“

Letztlich bestätigte das Amtsgericht Bielefeld auch die Angemessenheit der geltend gemachten Beträge.

Die Beklagte wurde daher antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00 und der entstandenen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.


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