Filesharingklage: Verweis auf Erinnerungslücken genügt nicht zur Erfüllung der sek. Darlegungslast

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Amtsgericht Magdeburg vom 28.09.2017, Az. 114 C 247/16 (114)

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber hatte im genannten Verfahren eingewandt, „für sich selbst ausschließen zu können, ein peer-to-peer-Netzwerk genutzt zu haben“. Weiterhin hätten sowohl seine Ehefrau als auch seine zwei Kinder grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. An den konkreten Tattag könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Im Übrigen berief sich der Beklagte zum einen auf eine angeblich eingetretene Verjährung und zum anderen auf eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adressen.

Das Gericht erachtete die Einlassungen des Beklagten als unzureichend und verurteilte den Beklagten – mangels Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast – als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, der Beklagte müsse „darlegen und beweisen, dass eine andere Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt“. Diesbezüglich habe jedoch „jeder Vortrag als auch ein entsprechendes Beweisangebot der Beklagtenseite“ gefehlt. Die bloße Darlegung der Nutzungsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder genüge nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Dass der Beklagte sich nicht mehr an den Tag der Rechtsverletzung erinnern könne, wertete das Gericht zulasten des Beklagten.

Auch den Einwand einer fehlerhaften Ermittlung wies das Gericht zurück. Der Internetanschluss des Beklagten wurde an vier verschiedenen Tagen sowie zu acht verschiedenen Zeitpunkten und unter acht verschiedenen IP-Adressen als Ursprung der Rechtsverletzung ermittelt. Ohne konkrete Anhaltspunkte für etwaige Fehler ging das Gericht zu Recht davon aus, dass eine Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen „nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen sei.

Von Verjährung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der zwischenzeitlich ergangene Mahnbescheid sei nicht nur hinreichend bestimmt, sondern wurde auch innerhalb der Frist von drei Jahren beantragt.

Im Übrigen sah das Gericht sowohl die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens als auch der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung als angemessen an. Unter Berücksichtigung der ebenfalls zu tragenden Verfahrenskosten verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zu einer Gesamtzahlung in Höhe von über EUR 2.000,00.

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