Finest Selection 1 und 2 von Hamburg Trust: OLG Hamburg bestätigt Schadensersatzansprüche

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Trotz der sehr guten Investmentidee und der günstigen Entwicklung des Wechselkurses haben die Anleger der beiden US-Immobilienfonds Finest Selection 1 und Finest Selection 2 sehr schmerzliche Verluste im Bereich von 50 % ihres Einsatzes zu verzeichnen.

Dieser Schaden muss aber nicht klaglos hingenommen werden, da Witt Rechtsanwälte schon für mehrere Anleger der beiden Fonds Schadensersatzansprüche sowohl vor dem Landgericht Hamburg als auch vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg durchsetzen konnten.

Witt Rechtsanwälte konnten zuletzt am 31.08.2018 für fünf ihrer Mandanten Schadensersatzurteile zu Finest Selection 1 und zu Finest Selection 2 vor dem Oberlandesgericht Hamburg erstreiten. Die Begründungen der Urteile sind auf andere Geschädigte vielfach übertragbar.

Mittlerweile besteht für die Geschädigten sehr dringender Handlungsbedarf, da in vielen Fällen die Schadensersatzansprüche kurzfristig zu verjähren drohen.

1. Finest Selection 1 und Finest Selection 2

Die beiden betroffenen Fondsgesellschaften heißen genau Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG (= Finest Selection 1) und Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG (= Finest Selection 2). Beiden lag die Idee zugrunde, sich zusammen mit einer Gesellschaft der Unternehmerfamilie Otto (Paramount Group Inc.) an hochwertigen Büroimmobilien in den USA zu beteiligen. 

Finest Selection 1 wurde von 2007 bis 2011 und Finest Selection 2 von 2009 bis 2011 angeboten. Dabei handelte es sich um Zeiträume, in denen ein Einstieg in den Markt für US-Immobilien relativ günstig möglich war. Gleichzeitig stand der Dollar aus heutiger Sicht schwach, sodass auch ein Investment in US-Dollar lukrativ war.

Die Voraussetzungen waren damit objektiv für die Anleger sehr günstig, um einen Gewinn aus den Beteiligungen zu erzielen. Das lässt sich auch bei der Entwicklung des späteren Fonds, Finest Selection 3, beobachten, dem im Wesentlichen dieselbe Geschäftsidee zugrunde liegt.

Im Unterschied zu Finest Selection 3 wurden bei Finest Selection 1 und 2 die erworbenen Immobilien aber im Jahr 2014 ohne eine Beteiligung der Anleger in einen REIT, also eine Immobilienaktiengesellschaft, eingebracht. Die hohen Bewertungsabschläge bei der Einbringung, die anfallenden Kosten und die schlechte Kursentwicklung sind maßgeblich dafür verantwortlich, dass trotz des günstigen Marktumfeldes bei Finest Selection 1 und Finest Selection 2 gegenwärtig von einem Verlust in der Größenordnung von 50 % auszugehen ist.

2. Prospekthaftungsansprüche durch OLG Hamburg bestätigt

Rechtsanwalt Tobias Pielsticker von Witt Rechtsanwälte erhob bereits im Jahr 2015 erste Klagen für Geschädigte Anleger von Finest Selection 1 und Finest Selection 2 wegen fehlerhafter Prospektangaben. Diese Klagen richten sich gegen die Hamburg Trust Asset und Fonds Management HTAF GmbH und die Hamburg Trust Verwaltung HTV USA GmbH als Gründungsgesellschafterinnen der beiden Fonds.

Mittlerweile haben Witt Rechtsanwälte Klagen für mehr als 20 Geschädigte von Finest Selection 1 und für mehr als 40 Geschädigte von Finest Selection 2 eingereicht. Soweit über diese Klagen bisher entschieden wurde, waren sie überall dort erfolgreich, wo der Beitritt zu Finest Selection 1 oder 2 erklärt worden ist, nachdem Albert Behler im Jahr 2009 sich mittelbar mit 60 % an der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH beteiligt hatte und damit eine beherrschende Stellung einnehmen konnte. Dieser Umstand wäre nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufklärungspflichtig gewesen, da Albert Behler gleichzeitig der CEO der Paramount Group Inc. und damit des wesentlichen Geschäftspartners der beiden Fonds war.

Hamburg Trust hat mit allen Mitteln versucht, die entsprechenden Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg zu verhindern. So wurden kurz vor Urteilsverkündung Befangenheitsanträge gegen die Richter gestellt, die aber als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurden. Danach hat Hamburg Trust gegen die Urteile sogenannte Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesgerichtshof erhoben.

3. Verjährung droht

Hamburg Trust versuchte nach Einschätzung von Witt Rechtsanwälte die Urteilsverkündung auch deshalb zu verzögern, weil man darauf hofft, dass die Schadensersatzansprüche anderer Anleger währenddessen verjähren.

In der Tat ist auch bei einem Teil der Anleger von Finest Selection 1 mittlerweile leider eine Verjährung eingetreten und in vielen anderen Fällen droht sie kurzfristig einzutreten. Das betrifft sowohl Finest Selection 1 als auch Finest Selection 2.

Dabei ist zwar der 31.12.2018 ein wichtiges Datum, aber keinesfalls alleine entscheidend. In einigen Konstellationen können auch danach noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden und in anderen droht eine Verjährung schon vor dem 31.12.2018 einzutreten.

Angesichts der hohen Verluste und der sehr guten Erfolgsaussichten für Schadensersatzansprüche sollten Anleger von Finest Selection 1 und von Finest Selection 2 den Eintritt der Verjährung unbedingt verhindern.

Witt Rechtsanwälte informieren diesbezüglich gerne über die individuellen Möglichkeiten. Dabei kann auf die Erfahrungen aus der Betreuung sehr vieler Geschädigter und den erfolgreichen Gerichtsverfahren zurückgegriffen werden.

Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls kurzfristig mit Rechtsanwalt Pielsticker über anwalt.de oder per E-Mail in Verbindung.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München



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