Fitnessvertrag: Kündigung bei Umzug?

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Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 04.05.2016 (Az.: XII ZR 62/15), dass ein berufsbedingter Umzug eine außerordentliche Kündigung des Fitnessvertrages nicht rechtfertigt. Angesichts von knapp zehn Millionen Fitnessverträgen in Deutschland ist das eine Frage, die grundsätzlich geklärt werden musste.

Den Karlsruher Richtern lag der Fall eines Mannes vor, der als Zeitsoldat umziehen musste und deshalb kurzerhand seinen langfristigen Fitness-Studiovertrag kündigte. Die Klage des Fitness-Studios auf Zahlung der fälligen Gebühren von insgesamt rund 720,00 Euro bis einschließlich Juli 2014 war vor dem Amtsgericht erfolglos. Das Landgericht Hannover gab der Klage hingegen statt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt sei. Ein bloßer Wohnsitzwechsel rechtfertige – im Gegensatz zu ernster Krankheit und Schwangerschaft – eine außerordentliche Kündigung nicht. Ein Umzug sei ein Risiko des Nutzers, egal ob beruflich oder privat veranlasst. Wer solche Verträge abschließt, um Kosten zu sparen, muss auch entsprechende Risiken tragen, entschied der BGH.

Bei der hier geforderten Summe von rund 720,00 Euro bestehe auch keine unzumutbar hohe Belastung, sodass auch der Preis keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle.

Die Vorschriften des Telekommunikations-Gesetzes, die dem Nutzer einer Telekommunikationsleistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, sei laut BGH weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages anzuwenden. Im Gegensatz zur Nutzung des Fitnessstudios gehöre die DSL-Erreichbarkeit für den Gesetzgeber zur Daseinsvorsorge, so der BGH.

Fazit:  Vertrag ist Vertrag und dieser muss von beiden Vertragspartnern eingehalten werden. Das gilt auch für Verträge mit einem Fitnessstudio. Wurde der Vertrag mit einer bestimmten Mindestlaufzeit geschlossen, so läuft er für mindestens diesen Zeitraum.

Bei Fitnessstudios mit kundenfreundlicheren Bedingungen ist das Recht auf Kündigung im Umzugsfall in den AGB geregelt. Eine Anmeldebestätigung der neuen Stadt oder Gemeinde reicht in diesem Fall als Umzugsnachweis aus. Verbraucher sind daher gut beraten, sich die Vertragsbedingungen genau anzusehen. Denn ist ein Vertrag erst einmal geschlossen, dann kann er nur zu den vereinbarten Bedingungen gekündigt werden.

 

RAin Diana Hopf

Tätigkeitsschwerpunkt Allgemeines Zivilrecht

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