Wenn Kinder erben: Der Ausschluss von Sorgeberechtigten von der Verwaltung des Erbes

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Ein Erblasser, der ein minderjähriges Kind zu seinem Erben einsetzt, kann ein Interesse daran haben, dass eine sorgeberechtigte Person, etwa Mutter oder Vater, von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen sein soll. Zumeist ist dieses Interesse gegeben, wenn sich Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt haben und einander nicht mehr vertrauen. Vor diesem Hintergrund hat ein Erblasser die Möglichkeit, einen oder beide Elternteile seines minderjährigen Erben von der Verwaltung der Erbschaft des minderjährigen Kindes auszuschließen. Vor diesem Hintergrund lag aktuell im Bundesgerichtshof folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Der mit der Kindesmutter nicht verheiratete Vater eines minderjährigen Kindes hatte ein Testament errichtet, in dem er seinen Sohn und seine Schwester zu hälftigen Miterben eingesetzt hatte. Zudem hatte er in seinem Testament bestimmt, dass die Kindesmutter von der Verwaltung des von dem gemeinsamen minderjährigen Kind geerbten Vermögens ausgeschlossen sein sollte. Die Mutter des minderjährigen Erben, die das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn hatte, schlug im Namen des Kindes die Erbschaft nach dessen Vater aus und das Familiengericht erteilte die erforderliche Genehmigung dazu. Vor dem Hintergrund des nach Ausschlagung der Erbschaft im Raum stehenden Pflichtteilsanspruches des Kindes, wurde durch das Amtsgericht zunächst die Schwester des Erblassers als Ergänzungspflegerin bestellt, im nächsten Rechtszug durch das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Rechtsanwältin und zwar bezogen auf die Verfolgung der Ansprüche des minderjährigen Sohnes aus der Pflichtteilsberechtigung. Gegen die Bestellung einer Ergänzungspflegerin erhob die Kindesmutter zunächst Beschwerde und dann letztendlich Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof entschied sodann mit Beschluss vom 29.06.2016 (Az.: ZB 300/15) grundsätzlich die seit langer Zeit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage, ob durch die in § 1638 Abs. 1 BGB vorgesehene Möglichkeit, die Vermögensverwaltung eines sorgeberechtigten Elternteils im Testament zu beschränken, sich auch auf das Recht bezieht, die Erbschaft ausschlagen zu können. War hier die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter überhaupt berechtigt, im Namen des Kindes rechtswirksam die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Kindesvater auszuschlagen?

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanz auf und stellte klar, dass nicht nur die Verwaltung des Vermögens, sondern auch das Ausschlagungsrecht in Bezug auf eine Erbschaft dem Bereich der Vermögenssorge des Elternteiles zuzurechnen sei und deshalb ein Ausschluss der Vermögenssorge im Sinne von § 1638 Abs. 1 BGB auch das Recht der Ausschlagung umfasst. Hier war der sorgeberechtigten Kindesmutter verwehrt, die Erbschaft des minderjährigen Kindes nach dem Kindesvater auszuschlagen. Der Bundesgerichtshof führte zur Begründung aus, dass das Ausschlagungsrecht, wie die Erbschaft selbst, vermögensrechtlicher Natur sei und dem Anwendungsbereich des § 1638 Abs. 1 BGB unterfalle. Als Gestaltungsrecht gebe es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechtes als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. Die Ausschlagung habe als Willenserklärung für das Kind dementsprechend keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Wirkung und ist daher der Vermögenssorge im Sinne des § 1638 Abs. 1 BGB zuzuordnen. Deshalb umfasse das Recht gemäß § 1638 Abs. 1 BGB, mit dem der Erblasser ein Recht zur Beschränkung der Vermögenssorge ausüben kann, auch das Ausschlagungsrecht.

Fazit: Abgesehen von dem speziellen Neuigkeitsgehalt der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.06.2016 wirft diese Entscheidung ein hilfreiches Schlaglicht auf die gesetzliche Möglichkeit, testamentarisch die Vermögensverwaltung einem sorgeberechtigten Elternteil zu entziehen. Die Wahrnehmung eines derartigen, testamentarischen Rechtes kann immer dann in Betracht kommen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil Anlass zur Sorge gibt, er werde das Vermögen, das sein Kind erbt, nicht im Interesse des Kindes verwalten. Eine solche Anordnung kann nicht nur von einem Elternteil in einem Testament erfolgen, sondern von jedem Erblasser, also etwa auch von Großeltern oder von nicht mit dem Kind verwandten Personen, wie etwa Paten. Bestehen entsprechende Zweifel einer zukünftigen Verwendung einer Erbmasse im Sinne des erbenden Kindes, sollte bei der Gestaltung eines Testamentes der entsprechende Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht in Anspruch genommen werden.

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