Flensburg: keine Punkte, statt derer ein höheres Bußgeld?

  • 1 Minuten Lesezeit

„Wenn ich keine Punkte bekomme, zahle ich ein höheres Bußgeld.“  Diese Aussage hört man in der Beratung oft. 

Leider lässt sich dieser Wunsch oder dieses Ziel aus gesetzessystematischen Gründen nicht erreichen. Für die Punktevergabe sind nämlich weder Bußgeldstelle noch Bußgeldrichter zuständig: Werden zu erwartende Punkte beispielsweise im Bußgeldbescheid erwähnt, handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die zukünftige Bewertung im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Manche Bußgeldverfahren – und vor allem auch verkehrsrechtliche Strafverfahren – enden erst durch amtsgerichtliche Urteile. In diesen Fällen werden niemals Punkte erwähnt, auch nicht als Hinweis. Dennoch folgen meist Eintragungen im Fahreignungsregister. Welche Bewertung vorgenommen wird, ergibt sich aus einer Punktetabelle, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) niedergelegt ist. Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass alle Bußgeldverfahren ab einer Geldbuße vom 60 Euro mit Punkten bewertet sind. Geldbußen unter 60 Euro, also alle Verwarnungsgelder, werden nicht eingetragen, auch wenn ein gerichtliches Verfahren vorausgegangen war. Im Bußgeldverfahren kann daher ein strategisches Ziel sein, die Geldbuße auf 55 Euro herabgesetzt zu bekommen. Das würde eine Eintragung in Flensburg verhindern. 

Punkte werden abhängig vom Entstehungsgrund nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren getilgt. Die Tilgungsfrist beginnt immer mit der Rechtskraft des Verfahrens. Es gilt aber daneben das Tatzeitprinzip. Das bedeutet, dass immer dann, wenn es zu einer Eintragung kommt, die damit verbundenen Punkte schon ab Tatzeitpunkt mitzählen, auch wenn ihre Tilgungsfrist erst ab Rechtskraft beginnt. Ergänzend möchten wir hier auf den Beitrag „Doch keine ewige Wirkung von Flensburgpunkten“ verweisen


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Kucklick

Beiträge zum Thema