Fluggastrechte: Erstattung per Reisegutschein oder Geld?

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Die Erstattung von Flugscheinkosten darf nur dann per Reisegutschein erfolgen, wenn der Fluggast dem nach umfassender Aufklärung ausdrücklich zustimmt.


In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. März 2024 (Az. C-76/23) wurde klargestellt, dass Fluggäste bei einer Flugannullierung Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben – entweder in Form einer Geldzahlung oder eines Reisegutscheins. Ein Reisegutschein darf jedoch nur ausgegeben werden, wenn der Fluggast schriftlich und nach umfassender Aufklärung der Erstattungsmodalitäten zugestimmt hat.

Das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggast eindeutig und klar über seine Optionen informieren, darunter die Möglichkeit einer Rückerstattung in bar. Ohne diese Aufklärung ist es nicht rechtmäßig, dem Fluggast einen Reisegutschein anstelle einer Geldrückzahlung aufzudrängen. Außerdem darf das Verfahren zur Erstattung per Geld nicht komplizierter oder langwieriger sein als das für einen Reisegutschein.

In dem Fall hatte das Luftfahrtunternehmen auf seiner Website ein Formular angeboten, mit dem der Fluggast die Art der Erstattung wählen konnte. Der EuGH betonte, dass diese Wahl nur dann gültig ist, wenn der Fluggast frei und gut informiert zwischen den Optionen wählen konnte. Wenn die Informationen unklar oder irreführend sind, kann nicht von einer freiwilligen Zustimmung ausgegangen werden.

Fazit:

Eine Erstattung der Flugscheinkosten durch einen Reisegutschein ist nur zulässig, wenn der Fluggast nach klarer Information aktiv zugestimmt hat. Fehlt diese Zustimmung oder ist die Wahlmöglichkeit nicht fair gestaltet, hat der Fluggast weiterhin Anspruch auf eine Erstattung in Geld.

Foto(s): Dirk Richter

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