Flugzeugfonds in Not! Airbus A380 – Verluste bei Dr. Peters-Fonds DS-Rendite-Fonds Nr. 129?

  • 2 Minuten Lesezeit

Flugzeugfonds mit dem Airbus A 380 als Investitionsobjekt drohen Verluste, weil sich das Interesse an dem Passagierflieger verliert. Betroffene Anleger sollten rechtzeitig Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Kein Interesse am Superflieger A 380

Der Airbus A 380 galt als der Superjet schlechthin. Doch vielen Airlines, wie etwa der Singapore Airlines, Emirates oder Air France, ist das Flugzeug inzwischen zu groß, sie wollen die Leasingverträge für das Passagierflugzeug nicht verlängern. So berichtet etwa die Stiftung Warentest in der Ausgabe 10/2017 ihrer Zeitschrift Finanztest.

Betroffen als Eigentümer sind diverse Flugzeugfonds, wie die Dr. Peters DS Rendite-Fonds Nr. 129, 130 und 131 sowie der Doric Flugzeugfonds 3. Vergleichbare Fonds wurden seit 2008 auch von den Emissionshäusern Hansa Treuhand, Hannover Leasing, WealthCap und Lloyd Fond aufgelegt. Wenn die Leasingraten mit Auslauf der üblichen Leasingdauer von zehn Jahren ab 2018 ausbleiben, werden sich vermutlich erhebliche Einnahmeeinbußen einstellen.

Flugzeugfonds – die Probleme der Schiffsfonds wiederholen sich

In der Folge müssen auch die Anleger dieser Fonds mit unruhigen Zeiten rechnen. Ihnen drohen möglicherweise vergleichbare Verluste, die sie auch schon bei Schiffsfonds erleiden mussten. Denn mehr als die Hälfte des Kaufpreises des Flugzeuges wurde durch die Fonds in der Regel nicht über Anlegergelder, sondern mittels Krediten aufgebracht. Sollte das Flugzeug keine oder nur noch geringere Einnahmen generieren, werden die Ausschüttungen an die Anleger voraussichtlich zurückgehen. Und soweit es ihm überhaupt möglich ist, wird der Fonds zuvorderst die Kreditraten weiter an die finanzierende Bank zahlen wollen. Die Anleger gehen bis auf Weiteres leer aus und müssen unter Umständen sogar haften und die vom Fonds bereits gezahlten Ausschüttungen zurückzahlen.

Aufklärungsfehler

Sollten Sie als Anleger über dieses und andere Risiken vom Bankberater oder Vermittler nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein, eröffnen sich aber möglicherweise Schadenersatzansprüche.

Wie schon bei Schiffsfonds gibt es hierfür oft erfolgsversprechende rechtliche Ansätze. Denn die Berater sind oft nicht ihren strengen Beratungspflichten nachgekommen. Gerade im Hinblick auf die komplexen und vielschichtigen Risiken eines geschlossenen Fonds besteht erhöhter Aufklärungsbedarf. Häufig wurde dem Anleger nicht mitgeteilt, dass die Anlage für ihn nur schwierig wieder zu verkaufen ist, dass die Fonds die Ausschüttungen auch grundsätzlich wieder zurückfordern können oder dass an die Bank verdeckt Provisionen (Kick-Backs) geflossen sind.

Ob und welche Aufklärungsfehler den Berater zur Last gelegt werden können, lässt sich pauschal nicht feststellen. Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung und Darlegung des Einzelfalls. Die gilt auch vor Gericht. Juest +Oprecht Rechtsanwälte stehen Ihnen hier – wie bei sämtlichen Beteiligungen – hier mit kompetentem Rat zur Seite.

Achtung: die Verjährung Ihrer Ansprüche droht

Ansprüche von Anlegern verjähren allerdings spätestens taggenau 10 Jahre nach Abschluss des Beteiligungsvertrages. Die Verjährung endet also nicht am Ende eines Jahres, sondern hängt vom Datum der Unterschrift des Anlegers ab. Sollten Sie also einen entsprechenden Fonds gezeichnet haben, so besteht zum Abwarten „wie sich alles entwickeln wird“ keine Zeit. Rufen Sie uns gerne unverbindlich an. (UH)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von JUEST+OPRECHT Partnerschaft mbB

Beiträge zum Thema