Förderzeitraum für Überbrückungshilfen wird bis September 2021 verlängert - Überbrückungshilfe III Plus kommt

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Vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Corona-bedingten Beschränkungen in einigen Branchen der Wirtschaft wird für betroffene Unternehmen und Soloselbständige die bewehrte Überbrückungshilfe verlängert. 

Unter Beibehaltung der Förderbedingung wie sie bislang für die Überbrückungshilfe III gelten, wird der Förderzeit bis zum 30.09.2021 ausgedehnt. 

Förderungen können im Rahmen dieser neu geschaffenen Überbrückungshilfe III Plus in Kürze - wie bislang auch - nur über Prüfende Dritte wie z.B. Rechtsanwälte beantragt werden. Mit einer Anpassung der maßgeblichen FAQ wird in Kürze zu rechnen sein.

Auch die Neustarthilfe wird unter Beibehaltung der Förderbedingungen als Neustarthilfe Plus fortgeführt und der Förderzeitraum ebenfalls bis zum 30.09.2021 verlängert.

Das neue Programm der Überbrückungshilfe III Plus wird voraussichtlich inhaltlich überwiegend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III sein. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in der Überbrückungshilfe III Plus nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt sein werden und eine vollständige Fixkostenerstattung ab einem Umsatzeinbruch von 70 % beantragen können.

Neu allerdings wird die sogenannte Restart-Prämie sein, die es Unternehmen ermöglicht, einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten zu erhalten. Hierbei werden Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, wahlweise zur bisherigen Personalkostenpauschale eine sogenannte Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) als Zuschuss zu den hierdruch steigenden Personalkosten erhalten können. Für den Fördermonat Juli 2021 wird ein Zuschuss von 60 % auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten in diesem Monat zu den Personalkosten im Mai 2021 ausgeschüttet. Für den Monat August beträgt dieser Zuschuss 40 % und für den Monat September 20 %.

Auch wird die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus gegenüber der Überbrückungshilfe III durch die Bundesregierung dergestalt erhöht, dass Unternehmen die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. € als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen können. Grundlage ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Dies bedeutet, dass zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. € der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. € betragen kann.

Erstattungsfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus werden auch Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000,00 € pro Fördermonat für Maßnahmen für die Insolvenz abwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sein.

Lassen Sie sich von den Experten für Corona-Wirtschaftshilfen von der Kanzlei Grigat & Krüger aus Krefeld beraten. Als prüfende Dritte sind die Rechtsanwälte Frau Nicole Grigat LL.M. und Herr Gunnar Krüger auf der IT-Plattform registriert und können die entsprechenden Anträge stellen.

Nehmen Sie gerne über www.rechtshilfe-covid19.de (Kontaktformular vorhanden) oder telefonisch unter 0215-729750 Kontakt auf.

Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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