Forderungen der Firma Dassault Systèmes durch die Kanzlei de Gaulle Fleurance & Associés
- 2 Minuten Lesezeit
Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei De Gaulle Fleurance & Associés vor, die für die Firma Dassault Systèmes die Verletzung von Urheberrechten rügt.
Über die Dassault Systèmes haben wir unter www.anwalt.de bereits wiederholt berichtet, vgl. u. a.:
- Weitere Schreiben der Kanzlei CJCH Solicitors für die Dassault Systèmes SE | Software SOLIDWORKS
- CJCH Solicitors für die Dassault Systèmes SE: Urheberrechtsverletzung an Software Solidworks?
Streitgegenständlich ist vorliegend das Computerprogramm „CATIA“. Diese Software soll der Angeschriebene ohne die „erforderlichen Lizenzen von Daussault Systèmes oder von ihr autorisierten Wiederverkäufern erworben“ haben. Aus diesem Grunde habe der Nutzer Urheberrechte verletzt, sodass der Dassault Systèmes neben Unterlassungs- auch Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zustünden.
Die Kanzlei de Gaulle Fleurance & Associes fordert
- die Nutzung der Software in jedweder Form auf jedwedem Gerät unverzüglich einzustellen; hiervon ausgenommen sind lediglich lizensierte Versionen der Software; und
- spätestens bis zum (…) schriftlich
- zu bestätigen, dass Ihr Unternehmen jede Verletzung der Urheberrechte unserer Mandantin unterlässt; und
- mitzuteilen, wie Ihr Unternehmen den unserer Mandantin entstandenen Schaden zu ersetzen gedenkt.
Sowohl die Art und Weise der Ermittlung des angeblichen Verletzers, als auch die Frage nach einer Verletzung von Urheberrechten fordert hier zu einer ausführlichen rechtlichen Erwiderung auf.
Dazu fällt auf, dass die Forderungen in einer für deutsche Verhältnisse sehr ungewöhnlichen Weise gestellt werden. Zwar wird neben der Beseitigung des behaupteten Verstoßes auch die (zukünftige) Unterlassung gefordert, dies allerdings nicht mittels eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens. Vielmehr soll hier schriftlich bestätigt werden, dass eine Verletzung von Urheberrechten unterbleiben wird (wobei die Reichweite der „Bestätigung“ i. Ü. wesentlich zu weit ausfällt).
Auch die Aufforderung mitzuteilen, wie der Angeschriebene den entstandenen Schaden zu ersetzen gedenkt, ist unüblich. Üblicherweise verschafft sich der (angeblich) Verletzte über den Auskunftsanspruch einen Überblick über die Nutzungshandlungen und berechnet dann den seiner Ansicht nach eingetretenen Schaden selbst.
Wir sehen die Forderungen aus mehreren Gründen in hohem Maße kritisch und können nur anraten, hier nicht vorschnell Fakten zu schaffen. Insbesondere Auskünfte, die schriftlich oder in einem Telefonat erteilt werden, sind nicht mehr zurücknehmbar. Ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen hat Bestand. Aus der Vergangenheit wissen wir zudem, dass die Schadenersatzbeträge, die sich die Dassault Systèmes für die Nutzungen vorstellt, sehr hoch liegen und raten daher jedenfalls ein bedachtes Vorgehen an.
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