Forderungsbeitreibung in der Türkei – Inkasso

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Immer mehr europäische Unternehmen und Privatpersonen gehen mit türkischen Geschäftspartnern Geschäftsbeziehungen in der Türkei ein.

Leider verlaufen die Geschäfte manchmal nicht wunschgemäß und es bleiben Forderungen trotz aller rechtlichen Vorbeugungsmaßnahmen offen. Was ist zu tun, wenn ein Schuldner mit Sitz in der Türkei nicht zahlt?

In diesem Fall bleibt grundsätzlich als einziger Weg, die offenen Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die gerichtlichen Schritte können theoretisch je nach dem Einzelfall in Deutschland oder in der Türkei durchgeführt werden.

Wenn man eine offene Forderung in der Türkei gerichtlich geltend machen möchte, ist es im Zweifelsfall empfehlenswert, dies über einen einheimischen Rechtsanwalt in der Türkei vorzunehmen. Dabei hat man vor allem den Vorteil, dass man nach erfolgreichem Ende des Gerichtsverfahrens gleich ohne weitere die Vollstreckung in der Türkei betreiben und schneller ans Geld kommen kann. Im Gegensatz dazu muss nach einem erfolgreich abgeschlossenen Gerichtsverfahrens in Deutschland ein weiteres kosten- und zeitaufwendiges gerichtliches Anerkennungsverfahren in der Türkei durchgeführt werden.

Nach türkischem Insolvenz- und Vollstreckungsgesetz kann man in der Türkei dem Klageweg vorgeschaltet einen Zahlungsbefehl beantragen. Der Schuldner hat 7 Tage Zeit ab Zustellung gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen.

Wenn der Schuldner in diesem Zeitraum keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt hat, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und dadurch vollstreckbar. Wenn er aber rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, muss der Gläubiger Klage erheben und seine Forderung im Gerichtsverfahren begründen. Legt der Schuldner ganz unbegründet Einspruch ein, kann er zu einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 40 % der Forderung verurteilt werden.

Im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Gerichtsverfahrens kann die Gegenseite innerhalb von einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung des schriftlichen Urteils gegen das Urteil Berufung einlegen. Jedoch ist schon dieses Urteil vollstreckbar, obwohl es noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der Schuldner / Beklagte kann die Vollstreckung nur dann stoppen, wenn er den ganzen Forderungsbetrag bei der Gerichtskasse einzahlt oder als Sicherheit hinterlegt.

Im türkischen Recht gibt es im Vorfeld eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens außer dem Zahlungsbefehlsverfahren eine Sondermöglichkeit: Arrestpfändung. Wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen bis zum Ende eines ordentlichen Zahlungsbefehls- oder Gerichtsverfahrens verheimlicht, an Dritte überträgt oder selbst flüchtet, kann in der Türkei ein Arrestpfändungsbeschluss beantragt werden. Für den Erlass des Arrestpfändungsbeschlusses braucht man keine Zustellung an den Schuldner. Deshalb muss der Gläubiger einerseits die Fälligkeit der Forderung glaubhaft machen und andererseits eine Garantie in Höhe von 15 % des Forderungsbetrages anbieten.

Nach dem Erlass des Arrestpfändungsbeschlusses muss innerhalb von 10 Tagen die Arrestpfändung vollstreckt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss über die Arrestpfändung unwirksam. Da die Arrestpfändung im türkischen Recht als eine vorläufige Maßnahme geregelt worden ist, muss nach der Vollstreckung des Beschlusses innerhalb von 7 Tagen das Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache eingeleitet werden.

Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem informativen Leitfaden:

Forderungseinzug in der Türkei – Inkasso

Stand: 10.02.2013

Dr. Fatih Dogan LL.M
Partner | Rechtsanwalt


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