Forderungseinzug in der Türkei - Inkasso

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I. Wirtschaftsbeziehungen

Deutschland und die Türkei verbinden traditionell vielfältige und intensive Beziehungen, die über Generationen zurückreichen. Deutschland ist mit einem Exportvolumen von 15 Mrd. € (2007) seit langem der bedeutendste Handelspartner der Türkei. Die Türkei liegt z.B. allein für nordrhein-westfälische Unternehmen mit einem Volumen von 3,857 Mrd. € auf Rang 15 der wichtigsten Absatzmärkte, noch vor den EU-Staaten Dänemark (Rang 16), Ungarn (Rang 17) und Finnland (Rang 18). In den ersten elf Monaten des Jahres 2008 nahm der Handel in beide Richtungen gegenüber dem Vorjahr erneut zu. Das bilaterale Handelsvolumen überstieg in diesem Zeitraum mit über 23,2 Mrd. € den Rekordwert des Vorjahres. Einer Wirtschaftsstudie zufolge wird es bis zum Jahr 2010 auf etwa 50 Milliarden Dollar ansteigen. Der Investitionsbetrag deutscher Firmen in der Türkei liegt zurzeit bei ca. 10 Milliarden Dollar. Über 9% der türk. Gesamtexporte gehen nach Deutschland und mehr als 8% der türk. Gesamtimporte kommen aus Deutschland.

Die Präsenz deutscher Unternehmen in der Türkei zeichnet sich durch ihre große Anzahl und Branchenvielfalt aus. Die Zahl deutscher Unternehmen bzw. türkischer Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung ist in den letzten Jahren auf über 3.600 gestiegen. Dabei kann das Geschäftsverhältnis zur Türkei eine Investition mit oder ohne inländische Geschäftspartner oder aber die regelmäßige Warenlieferung in die Türkei sein.

Bei dem größten Anteil der Investitionen handelt es sich nicht um gewerbliche Übernahmen, sondern um langfristige Neuinvestitionen, also sogenannte „Greenfield-Investitionen" (u.a. Gründung von zahlreichen Real/Praktiker/Media-Märkten, Aufbau von fast 200 Fahrzeugprüfstationen mit Beteiligung des TÜV-Süd). Deutsche Unternehmer vertrauen auf die Standortvorteile der Türkei, zu denen qualifizierte und motivierte Arbeitskräfte sowie die günstigen Verkehrswege zu den Absatzmärkten in Europa und Nahost gehören. Einen weiteren wichtigen Faktor zur Förderung des Warenaustauschs bildete der Beitritt der Türkei zur Zollunion im Jahre 1996.  Zudem haben Deutschland und die Türkei ein Investitionsschutzabkommen im Jahre 1962 und ein Doppelbesteuerungsabkommen im Jahre 1985 abgeschlossen. Im Juli 2001 trat das türkische Gesetz zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Kraft. Die Perspektive der EU-Mitgliedschaft hat sich zusätzlich günstig auf das Geschäfts- und Investitionsklima ausgewirkt.

II. Forderungsausfälle und ihre Beitreibung

Bei diesem regen immer weiter wachsenden Geschäftsverkehr zwischen diesen beiden Ländern kommt es auch zu Forderungsausfällen und Konflikten, die nicht immer zugunsten des Rechtstreuens verlaufen. In diesem Fall stehen den Gläubigern folgende juristische Mittel zur Verfügung:

Zur Forderungsbeitreibung ist entweder ein vollstreckbarer Titel, den der Gläubiger entweder durch ein Klageverfahren oder aber unmittelbar durch Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erwirken kann, erforderlich.

Die wichtigsten vollstreckbaren Titel sind:

Zivilgerichtliche Urteile (auch Anerkenntnisurteil nach Art. 92 des türk. ZPO) und Gerichtsvergleiche

Entscheidungen der Schiedsgerichte, Art. 536 der türk. ZPO

Notariell beurkundete Schuldanerkenntnisse

Berufungs- und Revisionsbürgschaft, vgl. Art. 426 j und 433 der türk. ZPO (Bankbürgschaft)

Bürgschaft vor dem Vollstreckungsamt, Art. 38 des türkischen Zwangsvollstreckung- und Konkursgesetzes

1. Informationen über den Schuldner

Vor der Einleitung eines juristischen Schrittes sollten hinreichend genaue Daten und Informationen über den Aufenthaltsort, das Vermögen bzw. über die Bonität des Schuldners vorliegen. Die Einleitung eines Klage-, Zwangsvollstreckung- oder Konkursverfahrens mit lückenhaften Informationen über den Schuldner führt dazu, dass das Verfahren wegen Fehlschlagens der Zustellungen hinausgezögert wird oder nach kosten- und zeitaufwendigen Verfahren mangels vollstreckbarem Vermögen im Ergebnis ins Leere läuft. Auch kann die Vollstreckung bei vermögenden Schuldnern daran scheitern, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Schuldners nichts festgestellt werden kann. In der Türkei ist es nicht möglich, über Einwohnermeldeanfragen den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln. Lediglich bei Gesellschaften können begrenzte Informationen über das örtliche Handelsregister erlangt werden.

Vor diesem Hintergrund ist Folgendes besonders zu beachten:

Die Informationen über den Schuldner sollten möglichst noch in der Phase der Geschäftsanbahnung und der Phase der geschäftlichen Zusammenarbeit zusammengestellt werden. Erfahrungsgemäß sieht es so aus, dass sich die Bemühungen der Informationsbeschaffung über den Schuldner, die erst nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses und - insbesondere nach dem Eintritt eines Forderungsausfalles - erheblich schwieriger gestalten. Es übernehmen die wenigen Anwaltskanzleien, die im Bereich der Forderungsbetreibung spezialisiert sind, u.a. auch die Funktionen einer Detektei und eines Inkassounternehmens.

Das türkische Versicherungswesen kennt keine Forderungsausfallversicherung. Deshalb können im Vertrauen darauf, dass der Schuldner eine Forderungsausfallversicherung haben könnte, keine Geschäfte eingegangen werden. Es ist jedoch ratsam, im Rahmen der dauerhaften Geschäftsverbindungen an ein Akkreditiv zu denken.

2. Beitreibung im Klageverfahren

a) Gerichtssystem

Das türkische Gerichtssystem kennt grundsätzlich drei unterschiedliche Gerichtswege, die Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und die unter einem obersten Gerichtshof vereinte Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Die erste Instanz bei den zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten ist die „Zivilkammer" (Asliye hukuk mahkemesi). Die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahre 2004, nach der der bis dahin herrschende zweistufige Aufbau der türkischen Gerichte mit der Berufungsinstanz (regionale Zivilgerichte) erweitert werden sollte, konnte nicht umgesetzt werden, so dass das türkische Gerichtssystem immer noch zweistufig funktioniert. Das Rechtsmittel der Berufung ist also dem türkischen Rechtssystem immer noch fremd. Somit kann gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil lediglich vor dem Kassationshof (Yargitay) in Ankara innerhalb von 15 Tagen nach Urteilszustellung die Kassation (Revision) eingelegt werden. Jedoch kann der Gläubiger trotzdem zugleich in die Vollstreckung gehen, obwohl das Urteil aufgrund der Rechtsmitteleinlegung nicht rechtskräftig geworden ist. Der Schuldner/Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung nur dann stoppen, wenn er den ganzen Forderungsbetrag bei der Gerichtskasse einzahlt oder als Sicherheit hinterlegt.

b) Sicherheitsleistung

Nach dem türkischen Zivilprozessrecht haben natürliche und juristische Personen mit ausländischer Herkunft für die Klageerhebung eine Sicherheit zu leisten. Diese beträgt in der Regel 15% der eingeklagten Summe. Nach Art. 17 des Haager Abkommens über das Zivilverfahren vom 01.03.1954, dem auch die Türkei beigetreten ist, werden von den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, keine Sicherheitsleistungen gefordert. Da Deutschland Vertragsstaat ist, wird im Falle einer Klage eines Deutschen sowie einer juristischen Person, die in Deutschland ihren Sitz hat, keine Sicherheitsleistung gefordert. Allerdings haben die türkischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben nach Art. 97 der türk. ZPO gleichwohl eine Sicherheit zu leisten. Ist die Sicherheit nicht hinterlegt worden, kann diese nach Art. 187 Abs. 1 der türk. ZPO als Einrede innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Klageschrift von dem Beklagten geltend gemacht werden. Die Sicherheitsleistung wird nicht von Amts wegen überprüft oder angefordert.

c) Beweismittel

Genau wie im deutschen Zivilprozessrecht hat auch vor den türkischen Gerichten jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen. Der Gläubiger muss den Grund seiner Forderung darlegen und durch Vorlage geeigneter Beweismittel beweisen. Das türkische Zivilprozessrecht kennt folgende Beweismittel: Geständnis, Zeuge, Sachverständiger, Eid, Augenschein und Urkunden.

Es sollte beachtet werden, dass nach Art. 287 ff. der türkischen Zivilprozessordnung für behauptete Rechtsverfügungen (Entstehung, Löschung, Übertragung, Änderung, Stundung, Erneuerung) mit einem Gegenstandswert von mehr als 490 TL nur der Urkundenbeweis zulässig ist. Daher sollte der Gläubiger aus dem Ausland seine Forderungen in der Türkei schon im Vorfeld durch Urkunden dokumentieren. Urkunden sind insbesondere schriftliche Urkunden, Privaturkunden, Unterschriftsbeglaubigung, öffentlich erstellte Urkunden, Urkunden einer ausländischen Behörde sowie elektronische Urkunden mit ordnungsgemäßer.

3. Ausländische Titel

Gegen den Schuldner im Ausland, z.B. in Deutschland erwirkte Urteile oder Schiedssprüche, können nicht unmittelbar in der Türkei vollstreckt werden. Es muss im Vorfeld ein Anerkennungsverfahren vor den türkischen Gerichten durchgeführt werden. In der Praxis dauert dieses Verfahren zwischen 6-12 Monaten. Die Anerkennung der ausländischen Urteile setzt zunächst voraus, dass das Gegenseitigkeitsprinzip gewahrt ist, das ausländische Urteil nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte eingreift, nicht gegen die öffentliche Ordnung der Türkei verstößt (sog. ordre public) und insbesondere das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Erst nach Anerkennung des Urteils und Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung des türkischen Gerichts können die ausländischen Urteile oder Schiedssprüche wie Urteile von türkischen Gerichten vollstreckt werden

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Ausland erwirkte Vollstreckungsbescheide in der Türkei weder unmittelbar vollstreckt noch gerichtlich anerkannt werden können. Hier muss ein vollständiges Gerichtsverfahren durchgeführt werden, in das der Vollstreckungsbescheid lediglich als Beweismittel eingeführt werden kann.

Somit ist es generell empfehlenswert, die Geltendmachung einer Forderung in der Türkei über einen einheimischen Rechtsanwalt in der Türkei durchführen zu lassen. Dabei hat man vor allem den Vorteil, dass dem Gerichtsverfahren unmittelbar die Vollstreckung folgen kann, ohne dass ein zeit- und kostenaufwendiges Anerkennungsverfahren dazwischen geschaltet sein muss.

4. Forderungsbeitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung und des Konkurses

Vergleichbar mit dem deutschen Mahnverfahren kann man auch in der Türkei dem Klageweg vorgeschaltet einen Zahlungsbefehl nach Art. 42 des türk. Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes im Rahmen eines einstufigen vorläufigen Vollstreckungsverfahrens beantragen. Das Verfahren dauert in der Regel 2 Wochen. Dieses Verfahren, kann der Gläubiger wahlweise entweder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder sofern der Schuldner ein Kaufmann ist im Wege des Konkursverfahrens anstrengen. Gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsorgane können die Rechtsmittel der Beschwerde (formelle Einwendungen) und des Einspruchs (materiell-rechtliche Einwendungen) eingelegt werden. Dem Schuldner verbleibt hier die Möglichkeit, innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung Einspruch oder die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl einzulegen. Die 7-tägige Frist gilt auch für ausländische Schuldner. Im Falle der Rechtsmitteleinlegung muss der Gläubiger gegen diese vorgehen, womit das „Mahnverfahren" in ein ordentliches Gerichtsverfahren beim Vollstreckungsgericht übergeleitet wird. Legt der Schuldner völlig unbegründet Einspruch ein, so besteht die Möglichkeit seiner Verurteilung zu einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 40 % der Forderung. Gerade wegen dieser Schadensersatzregelung im türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz ist der türkische Zahlungsbefehl ein wirksames Mittel gegen den Schuldner, um die Forderung schneller und kostengünstiger beizutreiben. Lässt der Gläubiger dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zukommen, kann er sich im weiteren Verlauf des Verfahrens als Vollstreckungsmaßnahmen der Pfändung, Pfandverwertung oder des Konkurses bedienen, wobei die letzte Vollstreckungsmaßnahme lediglich gegen Kaufleute möglich ist.

In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass der Schuldner, der im Rahmen eines Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahrens zahlen will, nach Art. 111 des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes die Gesamtsumme - nach Genehmigung des Vollstreckungsorgans - in drei gleichen Raten zahlen kann, wobei die erste Rate noch vor der Genehmigung des Vollstreckungsorgans zu tätigen ist.

5. Arrestpfändung und einstweilige Sicherung

Im türkischen Recht gibt es im Vorfeld eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens außer dem Zahlungsbefehl zur Sicherung des Schuldnervermögens die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung (tedbir) oder der Arrestpfändung (ihtiyati haciz). Aufgrund ihrer Effektivität und ihres Wirkungsumfangs ist insbesondere auf die Arrestpfändung näher einzugehen:

Wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen bis zum Ende eines ordentlichen Zahlungsbefehls- oder Gerichtsverfahrens verheimlicht, an Dritte überträgt oder selbst flüchtet, kann in der Türkei eine Arrestpfändung über das gesamte Vermögen des Schuldners beantragt werden. Der besondere Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass der Arrestpfändungsbeschluss ohne jegliche Zustellung an den Schuldner erlassen werden kann. Weder der Antrag noch der Beschluss werden dem Schuldner zugestellt. Will man im Wege einer Arrestpfändung vorgehen, ist dem Gericht das Bestehen der Forderung und deren Fälligkeit glaubhaft zu machen oder aber eine Garantie - in der Praxis häufig eine Bankgarantie - in Höhe von 15% des Gesamtbetrages der Forderung zu stellen Wird bekannt, dass der Schuldner versucht, sein Vermögen zu verschieben, ist auch die Fälligkeit der Forderung nicht erforderlich. Nach Erlass des Arrestpfändungsbeschlusses muss sie innerhalb von 10 Tagen vollstreckt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss unwirksam. Da die Arrestpfändung im türkischen Recht als eine vorläufige Maßnahme geregelt worden ist, muss nach der Vollstreckung (nicht Verkündung) des Beschlusses innerhalb von 7 Tagen das Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache eingeleitet werden.

6. Besonderheiten beim Scheck und Wechsel

Nach dem türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz stellen Scheck und Wechsel einen abstrakten, vom Rechtsgrund losgelösten Titel dar, mit denen der Gläubiger mit einem besonderen Scheck- und Wechselverfahren gegen den Schuldner unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann. Sofern der Schuldner ein Kaufmann ist kann gegen ihn mit diesen Mitteln auch ein Konkursverfahren eingeleitet werden. Daher ist es besonders empfehlenswert, die Forderungen durch Ausstellung eines Schecks oder Wechsels zusätzlich sichern zu lassen.

III. Vollstreckung

Hat man seinen Titel im Klageweg erstritten, sind die den Gerichten zugeordneten „Vollstreckungsämter" zuständig, deren Vollstreckungsmaßnahmen von Sach-, Immobilien- oder Forderungspfändungen (insbesondere Bankkonten) bis zu Maßnahmen der Zwangsversteigerung reichen.

IV. Türkische Urteile in Deutschland

Geht es umgekehrt um die Vollstreckung türkischer Urteile in Deutschland, so ist hier die Anordnung durch ein deutsches Urteil zwischengeschaltet, das ebenfalls dann erlassen wird, wenn das türkische Urteil ordnungsgemäß ohne Vorliegen von Verfahrensfehlern und unter Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist. Auch hier ist daher zu empfehlen, das Urteil immer am Wohnort des Schuldners durch einen örtlichen Anwalt zu erwirken.

V. Schluss

Somit ist eine erfolgreiche Forderungsbeitreibung trotz der Ferne und des Heimvorteils des Schuldners möglich, wenn genügende Informationen über den Schuldner vorliegen, die juristischen Mittel ausgeschöpft werden und Sie mit dem richtigen Anwalt vor Ort arbeiten.



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