Fragen rund ums Fahrverbot

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1.     Allgemeines

Die Anordnung von Fahrverbot ist in § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in § 44 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die eine Vorschrift gilt für Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) und die andere für Strafsachen. Auf Unterschiede weise ich im folgenden Text hin.

Fahrverbot darf nicht mit Fahrerlaubnisentziehung verwechselt werden. Wer ein Fahrverbot absitzt, hat die Fahrerlaubnis noch, darf aber für eine bestimmte Zeit davon keinen Gebrauch machen. Gewöhnlich muss der Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung gegeben werden (dazu unten mehr) und man bekommt ihn nach Ablauf des Fahrverbotes zurück.

Wem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bekommt den beschlagnahmten Führerschein nicht zurück. Man muss vielmehr nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Voraussetzung dafür ist zwar kein Fahrunterricht oder theoretischer Unterricht; aber eventuell müssen Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs neu absolviert werden, es muss ein neues Foto abgegeben und Formulare ausgefüllt werden. Die Behörde entscheidet dann auch über weitergehende Auflagen, eventuell eine medizinisch-psychologische Untersuchung.

Bei Fahrverbot steht das alles aber nicht zur Debatte. Trotz Fahrverbot bleibt man im Besitz der Fahrerlaubnis, was zur Folge hat, dass man beispielsweise im Ausland Auto fahren dürfte, denn das Fahrverbot gilt nur in Deutschland.

2.     Dauer des Fahrverbotes

Ein Fahrverbot kann nach beiden Vorschriften (s. o.) für die Dauer von maximal drei Monaten angeordnet werden. Hin und wieder gibt es Bestrebungen in der Politik, diese Begrenzung aufzuheben. Bislang stehen insoweit aber keine Änderungen bevor.

Bei der Fristberechnung geht man taggenau vor. Es zählt also nicht der Kalendermonat, sondern die Dauer eines Kalendermonats, beginnend mit dem Tag der Abgabe des Führerscheins.

Beispiele:

Wer am 06.11. abgibt, darf bei einem Monat Fahrverbot ab Nikolaustag wieder fahren. Er hat 30 Tage Fahrverbot, weil der November 30 Tage besitzt. Wer am 06.12. abgibt, darf ab 06.01. wieder fahren, hatte dann aber 31 Tage Fahrverbot. Günstig wird es also im Februar, weil es dann nur 28 Tage Fahrverbot werden. Zu diesem Vorteil kommen aber auch diejenigen, die am 29.01. abgeben, denn mangels entsprechenden Tags im Februar wird der Führerschein dann schon zum Ende Februar wieder herausgegeben. Auf mehrmonatige Fahrverbote sind die Regeln entsprechend anzuwenden.

3.     Wann wird das Fahrverbot wirksam?

In Strafsachen wird ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB grundsätzlich mit Rechtskraft des Verfahrens wirksam. Wer danach noch Fahrzeuge im Straßenverkehr bewegt, begeht auch dann eine weitere Straftat, wenn er den Führerschein noch nicht abgegeben hatte. Rechtskraft liegt vor, wenn es kein Rechtsmittel gegen eine letzte Entscheidung mehr gibt oder wenn die Frist für ein Rechtsmittel abgelaufen ist und das Rechtsmittel nicht eingelegt wurde (Rechtsmittel sind beispielsweise Einspruch gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid oder Rechtsbeschwerde oder Berufung gegen eine gerichtliche Entscheidung).

In Bußgeldsachen hängt die Wirksamkeit des Fahrverbotes davon ab, ob jemand schon früher ein Fahrverbot absolvieren musste. In § 25 Abs. 2 a StVG findet man die Ausnahme, dass gegenüber einem Ersttäter das Fahrverbot spätestens vier Monate ab Rechtskraft des Verfahrens wirksam wird. Innerhalb dieser vier Monate kann jemand also selbst bestimmen, wann er den Monat (oder die mehreren Monate) absolvieren will. Auch hier gilt aber, dass nach vier Monaten das Fahrverbot läuft, auch wenn der Führerschein noch nicht abgegeben ist. Für den Wiederholungstäter, gegen den innerhalb der letzten zwei Jahre zuvor schon ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden war, beginnt das Fahrverbot wie in den Strafsachen mit Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens.

4.     Wie wird das Fahrverbot angetreten?

Das Fahrverbot beginnt, wie im vorgehenden Abschnitt ausgeführt, mit der Rechtskraft im Verfahren oder unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a StVG vier Monate nach Rechtskraft eines Bußgeldverfahrens. Gezählt wird die Fahrverbotsfrist („der verhängte Monat") aber erst ab Eingang des Führerscheins in amtlicher Verwahrung. Wer also später abgibt, verlängert das Fahrverbot und macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch wenn er den Führerschein noch in den Händen hält.

Solange der Bußgeldbescheid die Grundlage für das verhängte Fahrverbot ist, ist auch die Bußgeldstelle für dessen Vollstreckung zuständig. Liegt eine gerichtliche Entscheidung vor, ist die Staatsanwaltschaft für die Aufbewahrung des Führerscheins zuständig.

Beispiele:

Nach einem Bußgeldbescheid ohne Einspruch muss der Führerschein in die Bußgeldstelle gegeben werden. Die Fahrverbotsfrist zählt dann ab Eingang des Führerscheins. Wird nach Einspruchseinlegung der Einspruch später zurückgenommen, tritt dann auch automatisch Rechtskraft ein und die Bußgeldstelle bleibt auch in diesem Fall für die Verwahrung des Führerscheins zuständig.

Problem:

Wessen Fahrverbot mit Rechtskraft wirksam wird, möchte natürlich auch sofort mit der Vollstreckung beginnen. Er muss also sicherstellen, dass der Führerschein zu diesem Zeitpunkt in amtliche Verwahrung gelangt. Unproblematisch dürfte dies dann sein, wenn die Bußgeldstelle am Wohnsitz ansässig ist. Schwieriger sind die Fälle, in denen die Bußgeldstelle vom Wohnsitz weit entfernt liegt. Wer heute per Fax den Einspruch zurücknimmt und auch erst heute den Führerschein dorthin schickt, darf sofort nicht mehr fahren, obwohl die Fahrverbotsfrist mit dem Eingang des Führerscheins in der Bußgeldstelle beginnt.

Früher konnte man im Raum Dresden den Führerschein bei der örtlichen Polizei in amtliche Verwahrung geben (die ihn dann an die Bußgeldstelle weitergeschickt hat). Heute verweigert die Polizei hier die Annahme. Das kann in anderen Regionen anders sein. Wer diesen Weg beschreiten will, sollte sich daher bei seiner Polizei vorher erkundigen, ob das dort geht. Manchmal lässt sich die Führerscheinabgabe taggenau abstimmen. Wer den Führerschein rechtzeitig vor seinem Wunschtermin an die Bußgeldstelle abschickt (nur in Fällen, in denen die Wirksamkeit des Fahrverbotes mit der Rechtskraft beginnt), so dass das Papier dort vorliegt, bevor der Einspruch zurückgenommen wird, darf weiterhin bis zur Rücknahme fahren (man hat den Führerschein nicht bei sich, was eine Ordnungswidrigkeit wäre). Am Tag des gewünschten Fahrverbotsbeginns wird der Einspruch dann per Fax zurückgenommen und damit die Fahrverbotsfrist sofort in Lauf gesetzt.

5.     Sonderfälle

Mehrere Fahrverbote können hintereinander oder bei bestimmten Voraussetzungen parallel vollstreckt werden. Das wären besondere Fälle, die auch besonderer Beratung bedürfen und hier wegen der individuellen Unterschiede nicht allgemein dargestellt werden können.


RA Klaus Kucklick,

Fachanwalt für Verkehrsrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


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