Franchise-Verträge von Subway konnten widerrufen werden

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Franchiseverträge von Subways wirksam, aber widerrufbar

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.11.2013, Az. 14c O 129/12) hatte sich vor Kurzem mit der Wirksamkeit der Vertragswerke eines Franchiseunternehmens in der Systemgastronomie zu befassen. Es handelte sich dabei erkennbar um das System Subway.

Mit der Klage machte die Franchisegeberin Ansprüche auf Lizenzzahlungen geltend. Hiergegen wandte sich die Beklagte und erhob eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen, die ihrer Ansicht nach zur vollständigen Unwirksamkeit des Vertrags führten. So hatte das Gericht die Gelegenheit, sich zu einer Vielzahl von einzelnen Streitpunkten zu äußern. Soweit das Gericht dabei der Ansicht der Beklagten folgte, führte dies aber immerhin nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Juristisch bedeutsam war aber insbesondere die Feststellung, dass die Verpflichtung der Franchisenehmer zum Bezug der Produkte allein über das System der Franchisegeberin nicht kartellrechtswidrig ist.

Für die Franchisenehmer wichtiger könnte aber der Hinweis des Gerichts sein, dass die 20jährige Mindestlaufzeit des Vertrags unwirksam sei und durch ein normales Kündigungsrecht ersetzt werde. Außerdem sah das Gericht die bei Vertragsabschluss erteilte Widerrufsbelehrung als unzureichend an, so dass der von der Beklagten erklärte Widerruf zur Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses führte.

In der Sache war der Franchisenehmerin konkret aber nicht geholfen, da sie aufgrund des Widerrufs Nutzungsentschädigung für die Zeit zu leisten hatte, in der sie unter der Marke der Lizenzgeberin ihr Geschäft betrieben hatte. Im Ergebnis musste sie also die Lizenzgebühren bis zur Beendigung des Geschäftsbetriebs zahlen.

Das Urteil zeigt, mit welcher Härte und in welchem Umfang Streitigkeiten in Franchisesystemen ausgekämpft werden. Da es kein gesetzliches Leitbild für Franchiseverträge gibt, besteht zu einer Vielzahl von Einzelpunkten eine gewisse Rechtsunsicherheit. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Vertrag an sich die Anwendbarkeit lichtensteinischen Rechts und ein Schiedsgericht im Staat New York vorsah. Allerdings zeigt die Entscheidung auch, dass die Vertragswerke häufig Schwachpunkte aufweisen, da sie einseitig zu Gunsten der Franchisegeber formuliert werden, was regelmäßig zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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