Freigabe von Sicherheiten wegen Übersicherung

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Die Gewährung eines Darlehens oder Kredits setzt üblicherweise eine stabile Bonität und ein geregeltes Einkommen seitens des Kreditnehmers voraus. Mangelnde Erfüllung dieser Voraussetzungen führt oft dazu, dass Kreditinstitute zusätzliche Sicherheiten verlangen, um das Kreditrisiko zu mindern. Doch in einigen Fällen kann diese Absicherung zu einer Übersicherung führen – eine Situation, die nicht nur für Kreditnehmer, sondern auch für Kreditgeber rechtliche Konsequenzen haben kann.

Die Sicherungsvereinbarung und potenzielle Risiken:

Zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer wird eine Sicherungsvereinbarung geschlossen, um die für den Kredit notwendigen Sicherheiten festzulegen. Diese Vereinbarung kann sich jedoch nachteilig für den Kreditnehmer auswirken, insbesondere wenn der Wert der gestellten Sicherheiten das Kreditrisiko übersteigt – eine Übersicherung tritt ein.

Anfängliche Übersicherung und ihre Grenzen:

Wenn der Wert der Sicherheiten zu Beginn der Kreditaufnahme das Kreditrisiko übersteigt, spricht man von anfänglicher Übersicherung. Laut BGH darf diese 110 % nicht überschreiten. Übersteigt sie diese Grenze, kann der Darlehensvertrag für nichtig erklärt werden, da er gegen die guten Sitten verstößt.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, das ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist (§138 Absatz 2, BGB).

Nachträgliche Übersicherung und Freigabeklauseln:

Während der Laufzeit des Darlehens kann es zu nachträglicher Übersicherung kommen. Der BGH hat hier eine Grenze von 150 % festgelegt. Überschreitet diese Grenze, kann der Sicherungsgeber einen Freigabeanspruch geltend machen.

Um einer Übersicherung vorzubeugen, können Sicherungsnehmer im Darlehensvertrag Freigabeklauseln vereinbaren. Diese ermöglichen es der Bank, Sicherheiten zu prüfen und gegebenenfalls freizugeben, wenn der Wert der Sicherheit 150 % des Werts der Forderung übersteigt oder der realisierbare Wert 10 % über dem Wert der Forderung liegt. Die Höhe der verbleibenden Sicherheiten wird dabei an die noch offene Restschuld angepasst.

Rechtsfolgen bei Nichtfreigabe der Sicherheit:

Falls die Bank die Sicherheit nicht freigibt und dadurch eine Übersicherung vorliegt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Kreditnehmer könnte in diesem Fall Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Bank, indem sie die Sicherheit nicht freigibt, maßt sich eine eigentümerähnliche Stellung an und verletzt möglicherweise ihre Pflichten aus dem Sicherungsvertrag. Schadenersatz könnte in Form von finanziellen Entschädigungen für entstandene Verluste oder vergebliche Aufwendungen geltend gemacht werden.

Insgesamt unterstreicht die Berücksichtigung von Übersicherungsgrenzen und transparenten Freigabeklauseln die Notwendigkeit einer ausgewogenen Sicherheitspolitik, die sowohl die Interessen der Bank als auch des Kreditnehmers berücksichtigt.

Die Banken maßen sich üblicherweise eine eigentümerähnliche Stellung an, wobei Sie lediglich eine Sicherheit zur Verwertung innehaben. Diese Rechte schützt das Grundgesetz im Rahmen der Freiheit der finanziellen Dispositionsfreiheit.


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