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Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger Sache

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 21.10.2014, Aktenzeichen: 1 RVs 82/14, entschieden, dass die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche bei einem Diebstahl mit nur bagatellhaftem Schaden bei einem erheblich vorbestraften Täter schuldangemessen sein kann.

Im vorliegenden Fall entwendete der Angeklagte in einem Geschäft in Siegen eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro. Er ist alkoholkrank, wegen Diebstahls in erheblichem Umfang vorbestraft und hat bereits Hafterfahrung. Die entwendete Ware gelangte an den Lebensmittelmarkt zurück.

Im sich anschließenden Strafverfahren hat der Angeklagte den Diebstahl gestanden. Das Amtsgericht Siegen verurteilte den Angeklagten in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sprach die kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen in zweiter Instanz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten aus. Die Vollstreckung wurde jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Angeklagten ging sie von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus.

Die gegen das Berufungsurteil vom Angeklagten eingelegte Revision hatte nur zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgerichts Hamm reduzierte die Dauer der ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu vollstreckende Freiheitsstrafe auf einen Monat und eine Woche. Nach Ansicht des Senats könnten auch zur Ahndung von Bagatellstraftaten kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt werden. Im vorliegenden Fall sei eine solche Bestrafung naheliegend gewesen. Der Angeklagte sei einschlägig vorbestraft. Die Strafe sei jedoch zu reduzieren, da das Berufungsgericht den zulasten des Angeklagten sprechenden Umständen seiner Vorstrafen, seine Hafterfahrung und seiner Rückfallfrequenz ein nicht mehr angemessenes Übergewicht eingeräumt habe. Zu berücksichtigen seien auch gewichtige strafmildernde Umstände, wie z. B. der geringe Schade und das Geständnis der Angeklagten.

Ausgehend von den für die Strafzumessung feststehenden Umständen könne, so die Ansicht des Senats, das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden, weil davon auszugehen sei, dass das Berufungsgericht gegen den Angeklagten bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung jedenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche verhängt hätte.


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