Freiheitsstrafe ohne Gefängnis – die Strafaussetzung zur Bewährung

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Nach deutschem Recht können Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Verurteilte muss die Haftstrafe dann nicht verbüßen, also nicht ins Gefängnis, sondern bleibt in Freiheit, solange er die Bewährungsauflagen erfüllt und keine neuen Straftaten begeht.

Aber wann ist das überhaupt möglich? Dieser Artikel soll eine kurze Übersicht dazu geben, wann eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann.

I. Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht

Das allgemeine Strafrecht ist vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) niedergeschrieben und gilt für erwachsene Straftäter ab 18 bzw. 21 Jahren. Wird eine Freiheitsstrafe nach dem StGB verhängt, so kann diese unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden:

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

Das bedeutet also, dass das Gericht nicht direkt eine Bewährungsstrafe verhängt. Vielmehr wird zunächst eine angemessene Freiheitsstrafe festgelegt und anschließend in einem zweiten Schritt überlegt, ob diese gesamte Freiheitsstrafe nun vollstreckt werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine teilweise Strafaussetzung zur Bewährung gibt es im deutschen Recht nicht, es gilt der Grundsatz „hopp oder top“.

Für die Entscheidung im zweiten Schritt kommt es aber auch wieder darauf an, wie lange die Freiheitsstrafe dauern soll. Man muss hier unterscheiden:

Eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn

  • keine neuen Straftaten zu erwarten sind (Abs. 1).

Außerdem ist zu beachten, dass Freiheitsstrafen unter sechs Monaten die Ausnahme darstellen sollen und stattdessen in der Regel eine Geldstrafe verhängt wird (§ 47 StGB).

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn

  • keine neuen Straftaten zu erwarten sind (Abs. 1) und
  • die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (Abs. 3).

Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn

  • keine neuen Straftaten zu erwarten sind (Abs. 1),
  • besondere Umstände vorliegen (Abs. 2) und
  • die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (Abs. 3).

Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Für diese Voraussetzungen sind verschiedene Gesichtspunkte zu beachten:

1. keine neuen Straftaten zu erwarten (§ 56 Abs. 1 Satz 2)

Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Das Gericht sieht sich also die gesamte Person des Verurteilten an und versucht, daraus eine Prognose abzuleiten, ob er wieder straffällig wird. Das ist natürlich leichter, wenn er ein gefestigtes Leben lebt, Arbeit hat, stabile Familienverhältnisse vorweisen kann und nicht vorbestraft ist.

2. besondere Umstände (§ 56 Abs. 2 Satz 2)

Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

Die besonderen Umstände müssen über die Erwartung, keine neuen Straftaten zu begehen, hinausgehen. Dafür werden auch die oben genannten Gesichtspunkte herangezogen, diese müssen sich aber besonders positiv darstellen. Die ausdrücklich genannte Schadenswiedergutmachung ist ein Punkt, der natürlich auch bei Abs. 1 von Bedeutung ist. Der Gesetzgeber wollte aber darauf hinweisen, dass bei schwereren Straftaten mit einer höheren Freiheitsstrafe dieser Aspekt ganz besonders wichtig ist.

Daher versuche ich stets, einen Täter-Opfer-Ausgleich oder eine andere Form der Wiedergutmachung für meinen Mandanten in die Wege zu leiten. Dies wirkt immer positiv und verringert das zu erwartende Strafmaß, auch wenn es nicht um die Frage „Bewährung oder nicht?“ geht.

3. Verteidigung der Rechtsordnung (Art. 3)

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

Die Aussetzung der Freiheitsstrafe ist dann unzulässig, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe erfordert. Das ist dann der Fall, wenn die Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden völlig unverständlich wäre und das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung untergraben würde.

Es handelt sich also um eine Korrekturvorschrift für besondere Fälle, in denen eine Strafaussetzung zur Bewährung schlicht unbegreiflich wäre.

II. Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht, das vor allem im Jugendgerichtsgesetz (JGG) steht, dominiert der Erziehungscharakter. Eine Freiheitsstrafe (hier als Jugendstrafe bezeichnet) wird daher nur bei schweren Straftaten verhängt. Dementsprechend ist das Mindestmaß der Jugendstrafe auch schon sechs Monate – wäre eine niedrigere Jugendstrafe angemessen, sollen stattdessen Erziehungsmaßnahmen angewandt werden.

1. allgemeine Regel (§ 21 JGG)

Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Dabei übernimmt § 21 JGG im Wesentlichen die Regelung aus § 56 StGB.

Der bedeutendste Unterschied ist, dass es bei Jugendstrafen über einem Jahr keine besonderen Umstände braucht, sondern ausreichend ist, dass eine Vollstreckung für die Entwicklung des Jugendlichen nicht notwendig ist. Die Anforderungen sind hier also etwas niedriger als bei Erwachsenen.

Außerdem steht nach wie vor die Erziehung des verurteilten Täters im Vordergrund, die Verteidigung der Rechtsordnung sowie die Abschreckung von anderen Personen treten dagegen zurück.

2. Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG)

Eine ganz spezielle Regelung gibt es in § 27 JGG:

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

Hier wird also keine Jugendstrafe verhängt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, sondern die Jugendstrafe wird gar nicht erst verhängt. Das kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht auch nach der Verhandlung noch nicht endgültig abschätzen kann, ob eine Jugendstrafe notwendig ist. Notwendig ist aber, dass wirklich gründlich ermittelt und alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden. Das ist sehr selten der Fall, in der Regel wird dann „im Zweifel für den Angeklagten“ auf Arrest oder andere Sanktionen entschieden.

3. Jugendarrest neben Jugendstrafe (§ 16a JGG)

Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann daneben Jugendarrest verhängt werden.

Diese Vorschrift ermöglicht es, eine Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, daneben aber zusätzlich Jugendarrest bis zu vier Wochen zu verhängen. Dieser Jugendarrest wird dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern tatsächlich vollstreckt.

Dadurch soll dem Jugendlichen gezeigt werden, wie das Leben hinter Gittern ist und dass er darum die Bewährung als letzte Chance vor einer dauerhaften Inhaftierung begreifen soll. Diese Regelung wird auch als Warnschussarrest bezeichnet. Notwendig ist sie deswegen, weil auch im Jugendgerichtsgesetz die Jugendstrafe nicht teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

4. Vorbewährung (§ 61 JGG)

Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten.

Diese sogenannte Vorbewährung ermöglicht es dem Gericht, zunächst eine Jugendstrafe festzusetzen, aber noch nicht zu entscheiden, ob diese dann zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht. Dies kommt dann in Betracht, wenn

  • noch nicht sicher feststellbar ist, ob der Jugendliche für die Bewährung geeignet ist, oder
  • der Jugendliche derzeit nicht für die Bewährung geeignet ist, er aber positive Ansätze zeigt, sodass sich dies bald ändern könnte.

Der endgültige Beschluss wird dann innerhalb von sechs, spätestens neun Monaten gefällt.

5. Jugendstrafe unter Nichtanrechnung der Untersuchungshaft (§ 52a JGG)

Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

Diese Vorschrift ist äußerst ungewöhnlich und erklärungsbedürftig. Normalerweise wird die Untersuchungshaft, die der Verurteilte vor der Rechtskraft des Urteils verbüßt hat, vollständig auf die Strafe angerechnet. Das gilt sowohl bei Erwachsenen als auch bei Jugendlichen. Nun soll ausgerechnet im Jugendrecht „aus erzieherischen Gründen“ die Anrechnung einfach unterbleiben können? Dann ist der Jugendliche über Monate „umsonst“ im Gefängnis gesessen? Wie soll das gerecht sein? Tatsächlich ist diese Vorschrift ein großer Vorteil für Jugendliche.

Beispiel: Ein Jugendlicher wird wegen einer schwereren Straftat verhaftet und sitzt zehn Monate bis zum Prozess in Untersuchungshaft. Das Gericht kommt in der Verhandlung zu dem Schluss, dass zwei Jahre auf Bewährung angemessen wären. Würde diese Strafe nun verhängt werden, bekäme der Jugendliche erhebliche Bewährungsauflagen. Käme er dem nicht nach, würde ihm der Bewährungswiderruf drohen, dann müsste er diese zwei Jahre antreten.

Regelmäßig wird der Strafrest aber (erneut) zur Bewährung ausgesetzt, wenn sieben Zwölftel der Strafe verbüßt sind. Sieben Zwölftel von zwei Jahren sind 14 Monate und davon sind schon zehn verbüßt – es blieben also nur noch vier Monate, die ein haftgewohnter Angeklagter vielleicht nicht mehr als gar so schlimm empfindet. Der Bewährungsdruck wäre also vielleicht zu gering. Das Gericht würde dann also vielleicht zu einer höheren Strafe greifen müssen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.

Um dem zu begegnen, wird dann also beschlossen, es bei einer Bewährungsstrafe zu belassen, aber die U-Haft nicht anzurechnen. Dann müsste er nicht nur vier, sondern volle 14 Monate absitzen, falls er in der Bewährungszeit versagen sollte. Auch, wenn in § 52a JGG überhaupt nicht von einer Strafaussetzung zur Bewährung die Rede ist, wird dieser fast ausschließlich in diesem Zusammenhang angewandt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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