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Freiheitsstrafe wegen Verkauf von hochprozentigem Alkohol an Minderjährige

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Das Landgericht Detmold hat mit einem Urteil vom 28.08.2013, Aktenzeichen: 4 Ns 41 Js 398/12 AK: 162/13, den angeklagten Inhaber eines Internet-Cafés wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Angeklagte im Mai 2012 an eine Minderjährige hochprozentigen Alkohol. Diese betrank sich daraufhin bis sie eine Alkoholvergiftung erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde er in erster Instanz vom Amtsgericht Detmold wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen die Strafaussetzung zur Bewährung legte die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung ein. 

Das Landgericht Detmold teilte diese Ansicht und entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Eine Bewährungsstrafe sei vorliegend nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Vorbelastungen des Angeklagten nicht in Betracht gekommen. Wiederholt habe er Alkohol an Minderjährige verkauft. Auch seine fehlende berufliche sowie persönliche Perspektive spreche gegen eine Bewährungsstrafe. Zudem habe er unter laufender Bewährung gestanden. Schon dieser Bewährung habe der Angeklagte keiner Bedeutung beigemessen. So sei er nur ungenügend seinen Auflagen nachgekommen. Aufgrund dieser Tatsachen hielt es das Landgericht daher für nötig, dass der Angeklagte seine Freiheitsstrafe auch verbüßt.


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