Freisprich nach Geschwindigkeitsmessung mit ESO 3.0?

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In letzter Zeit haben einige amtsgerichtliche Urteile (u.a. AG Kaiserslautern, AG Landstuhl) für Aufsehen gesorgt, in denen bemängelt wurde, dass das Messgerät ES 3.0 des Herstellers ESO die Beteiligten darüber im Dunkeln lasse, wie sich nun genau der Messwert errechnet, der dem Betroffenen jeweils vorgeworfen wird. Diese fehlende Nachvollziehbarkeit der Messwertermittlung führe dazu, dass auch ein gerichtlich eingesetzter Sachverständiger letztlich nicht überprüfen könne, ob die Messung nun richtig ist oder nicht.

Das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2012 (A.Z.:1 SsBs 12/12) hingegen die Auffassung vertreten, dass dies allein keine rechtliche Unverwertbarkeit der Messung begründe. Es handele sich, schon wegen der Zulassung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), um ein standardisiertes Messverfahren. Der Richter könne nur dann von einer unzutreffenden Messung ausgehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. Wenn es zum Beispiel Abweichungen von der Gebrauchsanleitung gibt, kann die jeweilige Messung nur noch als individuelles (nicht mehr: standardisiertes) Messverfahren angesehen werden. Dessen Korrektheit muss dann konkret überprüft werden. Dabei ist das Amtsgericht von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet und es kann bei Zweifeln auch einfach eine Erhöhung des Toleranzabzuges vorgenommen werden. Ein Beweisantrag des Betroffenen ist eigentlich nicht erforderlich, das Aufklärungsgebot richtet sich an das Amtsgericht (vgl. BGH, Urteil v. 30.8.1988; A.Z.: 1 StR 357/88). Dennoch ist für konkrete Nachfragen an das Bedienpersonal natürlich der Verteidiger gefragt. Und hierfür bedarf er der Bedienungsanleitung für das Messgerät, sonst können die einzelnen Bedienschritte ja gar nicht nachvollzogen werden. Deshalb gewähren die meisten Gerichte auch inzwischen die Einsichtnahme in die jeweilige Bedienungsanleitung des Messgerätes.


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