Fremdbetreuung der Kinder bei erweitertem Umgang?

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Folgende Ausgangssituation ist gegeben: Die Mutter betreut die 11 und 14-jährigen Kinder zu 2/3 der Zeit, der Vater zu 1/3. Es handelt sich also weder um ein paritätisches Wechselmodell, noch um ein klassisches Residenzmodell, bei dem der Umgang 14-tägig an den Wochenenden ausgeübt wird. Vielmehr liegt ein sogenannter erweiterter Umgang des Vaters vor. Die Mutter ist Hauptbetreuungsperson.

Vorliegend war zu klären, ob dem Vater zugemutet werden kann, einen Teil seiner Betreuungszeit durch Fremdbetreuung der Kinder sicherzustellen, wenn er selbst aus beruflichen Gründen verhindert ist. 

In einer früheren Scheidungsvereinbarung der Beteiligten war festgelegt worden, dass die Betreuungszeit von 1/3 zu 2/3 flexibel gehandhabt werden soll und zwischen den Eltern abgesprochen werden soll. Hintergrund der Regelung war, dass beide Eltern unregelmäßige Arbeitszeiten hatten (Pilot, Purserin). Diese Regelung wurde ca. sechs Jahre lang praktiziert. 

Nachdem es in der letzten Zeit immer wieder Probleme bei den Absprachen der flexiblen Betreuungszeiten gab, wollte die Mutter den erweiterten Umgang gerichtlich regeln lassen und jedenfalls teilweise feste (und damit vollstreckbare) Umgangstage des Vaters vereinbart wissen. Der Vater lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine starre Regelung aufgrund seiner Berufstätigkeit als Pilot in Vollzeit nicht möglich sei. Auch die Festlegung einzelner Tage sei nicht möglich. Das Gericht hörte im Verfahren die Kinder an und stellte nach der Anhörung und aufgrund der sonstigen Gegebenheiten fest, dass ein erweiterter Umgang dem Kindeswohl entsprach und dass dieser erweiterte Umgang grundsätzlich auch beibehalten werden solle. Dies wollte das Gericht trotz der beruflichen Situation des Vaters auch vollstreckbar durch Bestimmung fester Umgangstage regeln. 

Dabei  wies das Gericht in seiner Entscheidung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.01.2024- 9 UF 744/23) darauf hin, dass der Umgang nicht nur dazu dient, den Kontakt des Kindes zum Elternteil aufrecht zu erhalten, sondern auch dazu dient, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten. Aus diesen Gründen hielt es das Gericht für zumutbar, dass der Vater während seiner erweiterten Umgangszeit gelegentlich für Fremdbetreuung der Kinder sorgen müsse. 


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