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Fristlose Kündigung wegen Coronavirus

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In letzter Zeit erreichen uns zahlreiche Anfragen, ob eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers aufgrund des Coronavirus zulässig ist. 

Die Antwort darauf lautet: Nein. 

Zwar ist die Möglichkeit einer Kündigung durchaus gegeben:

In Kleinbetrieben (weiniger als 10 Arbeitnehmer) kann der Arbeitnehmer problemlos ordentlich gekündigt werden. Aber auch hier darf er nicht einfach fristlos, also außerordentlich aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt werden. 

Anders ist dies jedoch bei größeren Betrieben mit 10 Mitarbeitern und mehr. Dort ist das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Der Arbeitgeber benötigt einen Kündigungsgrund, welcher im Gesetz festgelegt ist. 

Zum Beispiel kann er betriebsbedingt ordentlich kündigen. Dazu muss er aber nachweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Ob dies durch das Coronavirus der Fall ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden.

Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen dies im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht tun. Diese muss innerhalb von 3 Wochen bei dem zuständigen Arbeitsgericht nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Rechtsgrundlage ist § 4 KschG.

§ 4, Anrufung des Arbeitsgerichts 

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. 

Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Piper & Partner Rechtsanwälte hilft bei Kündigungen. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


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