Führerschein aus Polen - erlaubt!

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Ein interessantes Strafverfahren ist am 24.9.13 vor dem Amtsgericht Prenzlau zu Ende gegangen. Ich habe einen Autofahrer verteidigt, der im Besitz eines in Polen erworbenen Führerscheins mit seinem Pkw angehalten worden war. Der Vorwurf lautete „Fahren ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 StVG).

Der Mandant, ein Deutscher, hatte bereits vor Jahren seinen Deutschen Führerschein verloren, wegen Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol. Die gesetzte Sperrfrist war lange abgelaufen. Eine MPU war nicht absolviert worden. Nunmehr hat er in Polen seinen Führerschein gemacht und konnte auch einen Wohnsitz in Polen zum Zeitpunkt der Erteilung nachweisen. Für diese Fälle hat der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass der Führerschein anzuerkennen ist (z. B. EuGH C-329/10 vom 26.6.08 oder auch C-184/10 vom 19.5.11). Für die EU-Mitgliedsstaaten gibt es eine grundsätzliche Pflicht, die Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Eine Ausnahme von der Anerkennungsverpflichtung kann nur dann gelten, wenn ein sogenannter „berücksichtigungspflichtiger Wohnsitzverstoß" vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verstoß aus dem Führerschein selbst ersichtlich ist (also wenn z. B. in dem polnischen Führerschein als Wohnsitz „Oranienburg" eingetragen wäre), oder wenn der Verstoß sich aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Führerschein gültig. Dies spricht sich so langsam auch bei den Amtsgerichten herum, die in den letzten Jahren immer wieder mal - falsch - verurteilt haben. Sie müssen aber freisprechen.

So auch in dem von mir geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Prenzlau. Das Verfahren wurde eingestellt, der Mandant darf weiter mit seinem Führerschein fahren. Hier das Aktenzeichen: AG Prenzlau, 22 Cs 279/13.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.ra-hartmann.de/fuehrerschein-aus-polen-erlaubt-dr.-hartmann-partner.html


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