Führerscheinentzug abwenden: durch Teilnahme an Nachschulungen und Seminaren!

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Das KG Berlin hat am 01.11.2010 entschieden, dass der bloße Zeitablauf des Berufungs- oder Revisionsverfahrens kein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Es bedarf in aller Regel der Feststellung von zusätzlichen Tatsachen, die über den bloßen Zeitablauf hinaus belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Hier wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm wurde der Führerschein entzogen und es wurde angeordnet, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach eingelegter Berufung des Angeklagten, legte auch das Landgericht ein Fahrverbot von 3 Monaten fest. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Es ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird, sofern sich aus der Tat ergibt, dass ihm die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt regelmäßig als charakterlich ungeeignet, wer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar ist.

Der charakterliche Mangel wird kraft Gesetzes vermutet und von einer Entziehung kann nur abgesehen werden, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dem durch die Tat indizierten Eignungsmangel entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 74, 259; KG VRS 60, 109).Der Verteidiger muss Tatsachen vortragen, die belegen, dass der Angeklagte zum Führen eines Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Dafür reicht das Anbringen eines ungewöhnlich lange dauernden Verfahrens jedoch nicht aus.

Eher können Nachschulungen oder Seminare, an denen der Angeklagte teilgenommen hat, die (Wieder-) Eignung belegen. (KG Berlin, 01.11.2010, (3) 1 Ss 317/10 (108/10))

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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