Führerscheinentzug bei Drogen und Medikamenten!

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Der Mißbrauch von Drogen und auch der bestimmungsgemäße Gebrauch von Medikamenten sind führerscheinrechtlich heikel. Den Betroffenen erwarten das Bußgeld-, bzw. Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren (Führerscheinstelle).

Die Begutachtungsleitlinien Kraftfahrereignung, herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST), legen fest, wann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung beim Konsum von Drogen notwendig ist. Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) konsumiert oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Wer täglich oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Sofern nicht regelmäßig, sondern gelegentlich Cannabis konsumiert wird, ist die Fahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden kann und kein zusätzlicher Alkoholkonsum oder die Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

Der Konsum von sog. Harten Drogen (Heroin, Kokain, Opiate, Amphetamine, Crystal Meth, Methamphetamin, u.a.) führt nach 9.1 der Anlage 4 der FeV zur Fahrungeeignetheit und zwar unabhängig davon, ob ein Fahrzeug geführt wird, oder Ausfallerscheinungen vorliegen. Nach der Regelvermutung dieser Norm ist die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst dann gerechtfertigt, wenn diese Substanzen einmalig genommen wurden.

In diesen Fällen wird es in der Regel zu einer Medizinisch-Psychologischen Eignungsuntersuchung kommen. Um hier ein positives Gutachten zu erreichen, ist grundsätzlich der Nachweis zu führen, daß besagte Substanzen nicht mehr konsumiert werden und (i. d. R.) eine professionelle therapeutische Hilfe in Anspruch genommen wurde. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß mit einem positiven Gutachten vor allem dann zu rechnen ist, wenn eine solche Aufarbeitung der Hintergrundproblematik suchttherapeutisch erfolgte, um eine Einstellungsveränderung dahingehend zu erreichen, daß eine zukünftige Drogenabstinenz zu erwarten ist. Der Nachweis der Drogenabstinenz kann nur durch qualifizierte Drogenscreenings erbracht werden, die i. d. R. über einen Zeitraum von einem Jahr durchzuführen sind.

Besonders gefährlich ist in diesem Zusammenhang, daß unter „Drogenmißbrauch“ auch Medikamente wie Psychopharmaka oder Benzodiazepine fallen können. Denn auch diese können Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Dies gilt selbst bei Bluthochdruck bzw. der Einnahme von Betablockern. Betablocker, auch Beta-Rezeptorenblocker, β-Blocker oder Beta-Adrenozeptor-Antagonisten, sind Medikamente zur Senkung von essentiellem Bluthochdruck. Bei ständigen diastolischen Werten über 130 mmHg ist die Fahreignung nicht gegeben. Bei ständigen diastolischen Werten zwischen 100 und 130 mmHg sind Nachuntersuchungen zur Auflage zu machen. Solche Medikamente beeinträchtigen regelmäßig die Fähigkeit, Maschinen zu bedienen oder am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit hindert nicht die Tatsache, daß der behandelnde Arzt diese Medikamente verschrieben hat.

Oft belastet sich der Betroffene bei einer Kontrolle oder Vernehmung durch die Polizei infolge seiner Aussage selbst. Die Polizei versucht dann i.d.R. zur Umgehung des Richtervorbehalts eine freiwillige Entnahme einer Blutprobe zu erreichen. Dazu sind nicht selten Formulare für die Einwilligung entwickelt worden, um nicht auf den richterlichen Anordnungsbeschluss angewiesen zu sein bzw. später Eilbedürftigkeit rechtfertigen zu müssen. Um erst gar nicht in die Problematik der Einwilligungsvoraussetzungen zu geraten, die ggf. eine richterliche Anordnung entbehrlich machen, wird empfohlen, derartige Einwilligungsformulare nicht zu unterschreiben und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Da eine Drogenauffälligkeit auch außerhalb des Straßenverkehrs Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kfz bzw. sofort die Ungeeignetheit begründen kann (s.o), erfolgt i.d.R. bereits im Ermittlungsverfahren durch die Polizei die Mitteilung an die zuständige Führerscheinstelle, was weitaus größere Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, als die Tat selbst. Neben dem Ermittlungsverfahren und den dahingehenden Rechtsfolgen (Bußgeldverfahren, Strafverfahren) kann die Führerscheinstelle aufgrund des gleichen Sachverhalts grundsätzlich eigene Maßnahmen ergreifen. Die Führerscheinstelle ist an die Entscheidungen anderer Behörden (z. B. Staatsanwaltschaft) und Gerichte nicht gebunden.

Daher ist im Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren dringend die Beauftragung eines Rechtsanwalts anzuraten, der Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen mit dem Beschuldigten im Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren abstimmen kann. Bis dahin sollte der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen schweigen. Der Führerscheinentzug ist regelmäßig existenzgefährdend. Das Vorbringen, man brauche die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen, verfängt vor Gericht nicht.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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