Führerscheinentzug / Drogen (THC): Beweisverwertungsverbot für Blutprobe ohne richterliche Anordnung

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Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 entschieden, dass das Gutachten einer Blutentnahme einer Anordnung eines Polizisten einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn der Polizist keinen Richter einschaltet und sich nur auf die generelle Anordnung übergeordneter Behörden beruft.

Der Beschuldigte wurde am 19.04.2008 wegen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Nachdem der Betroffene zugegeben hat, Cannabis zu konsumieren, war er mit einem Drogentest auf der Wache einverstanden und wurde auf der Wache ordnungsgemäß belehrt. Aufgrund des positiven Ergebnisses des Drogenvortests, ordnete der Polizeibeamte ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und ohne richterliche Anordnung die Entnahme einer Blutprobe an.

Der Polizeibeamte entnahm seine Eilzuständigkeit aus folgender E-Mail vom Leiter der Polizeiinspektion: „Liebe Kollegen, der Präsident des AG Osnabrück hat in einem Telefongespräch mit dem Polizeipräsidenten der PD am 02.04.2008 eindringlich darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des AG bei der Anordnung von Blutproben immer Gefahr im Verzuge vorliegt und somit eine richterliche Anordnung gem. § 81 a StPO nicht mehr erforderlich ist. Somit sind die Polizeibeamten unter Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften immer zur Anordnung einer Blutprobe ermächtigt. Dieses gilt am Tage und in der Nacht sowie Werktags und an Sonn und Feiertagen.".

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Hier hat der ermittelnde Polizeibeamte nicht einmal versucht einen Richter oder einen Staatsanwalt zu erreichen.Allerdings liegt hier eher ein Verstoß der Dienstvorgesetzten des Polizeibeamten vor, die nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Bedeutung des Richtervorbehalts auch auf der Ebene des Polizeibeamten vor Ort Rechnung getragen wurde. Vorliegend wurde ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO festgestellt und dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse des Gutachtens. Der Nachweis, dass der Betroffene Cannabis konsumiert hat, ist wegen der Unverwertbarkeit der Blutprobe nicht möglich (OLG Oldenburg, 2 SsBs 149/09).

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel.: 030/886 81 505.


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